Wechselbetreibung

Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamten die Wechselbetreibung verlangt werden.

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Pfandverwertung

Wird eine Forderung durch ein Pfand gesichert, so hat der Gläubiger mit der Betreibung auf Pfandverwertung eine bessere Ausgangslage.

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Fortsetzungsbegehren

Wurde gegen eine Betreibung kein Rechtsvorschlag erhoben, oder wurde ein solcher Rechtsvorschlag durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann der Gläubiger die Betreibung durch Stellung des Fortsetzungsbegehrens fortsetzen. Der Gläubiger hat dazu ein Jahr Zeit seit Zustellung des Zahlungsbefehls. Das Verfahren richtet sich nach dem bisherigen Verlauf der Betreibung. Ein Rückzug ist zudem jederzeit möglich. Um das Fremdwährungsrisiko für den Gläubiger zu minimieren, darf er die Forderung nochmals umrechnen lassen. Der nächste Schritt hängt vom Schuldner und der Forderung ab.

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Rechtsöffnungsbegehren – Beseitigung des Rechtsvorschlags

Zur Beseitigung eines Rechtsvorschlags muss der Gläubiger ein Rechtsöffnungsbegehren stellen. Liegt ein vollstreckbarer Gerichtsentscheid vor, so kann die definitive Rechtsöffnung verlangt werden. Beruht die Forderung auf einer Schuldanerkennung oder öffentlichen Urkunde, so kann die provisorische Rechtsöffnung verlangt werden. In allen anderen Fällen wird mit der Anerkennungsklage im Zivilprozess oder Verwaltsverfahren über den Anspruch entschieden, da die Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids fortgesetzt werden kann. Über die definitive und provisorische Rechtsöffnung wird im Rechtsöffnungsverfahren entschieden. Wird die definitive oder provisorische Rechtsöffnung abgelehnt, kann der Gläubiger die ordentliche Anerkennungsklage erheben. Nach erfolgreich erteilter Rechtsöffnung (und beseitigtem Rechtsvorschlag) kann der Gläubiger die Betreibung mit dem Fortsetzungsbegehren fortsetzen.

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Definitive Rechtsöffnung

Zur Beseitigung eines Rechtsvorschlags muss der Gläubiger ein Rechtsöffnungsbegehren stellen. Liegt ein vollstreckbarer Gerichtsentscheid vor, so kann die definitive Rechtsöffnung verlangt werden. Der Schuldner kann seine Einwendungen innert 5 Tagen glaubhaft machen. Der Betriebene kann keine Aberkennungsklage einreichen. Die definitive Rechtsöffnung beseitigt den Rechtsvorschlag und berechtigt den Gläubiger zur Fortsetzung der Betreibung.

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Rechtsvorschlag

Wer betrieben wird, erhält vom Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl, mit der Aufforderung, innert 20 Tagen zu bezahlen, oder innert 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Der Rechtsvorschlag richtet sich gegen den Bestand der Forderung. Der Rechtsvorschlag ist nicht zu begründen. Wurde Rechtsvorschlag erhoben, so erhält der Gläubiger eine Mitteilung auf seinem Exemplar des Zahlungsbefehls. Ein erhobener Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung, weshalb der Gläubiger das Rechtsöffnungsbegehren stellen muss, um den Rechtsvorschlag beseitigen zu können. Kommt es zu einem Gläubigerwechsel, so darf der Schuldner einen nachträglichen Rechtsvorschlag erheben.

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Zahlungsbefehl

Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl in doppelter Ausführung. Der Zahlungsbefehl beinhaltet u.a. die Aufforderung, innert 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben, oder innert 20 Tagen die Schuld zu begleichen. Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner zugestellt und nach Ablauf der Bestreitungsfrist von 10 Tagen oder nach Erheben des Rechtsvorschlags ebenfalls dem Gläubiger. Der Zahlungsbefehl wird in der Regel vom Postbeamten zugestellt. Der Schuldner darf den Gläubiger auffordern, die Beweismittel offenzulegen. Nach Erhalt des Zahlungsbefehls hat der Gläubiger zwei Varianten, die als nächste Schritte in Frage kommen: Bezahlung oder Rechtsvorschlag.

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Konkursbegehren

Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.

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