Einfache Körperverletzung

Als einfache Körperverletzung gilt die Zufügung einer Schädigung am Körper oder an der Gesundheit. Es handelt sich um ein Antragsdelikt, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Bei einem leichten Fall kann die Strafe gemildert werden und bei einem qualifizierten Fall (Einsatz von Gift, Waffen oder gefährlichem Gegenstand sowie bestimmten Opfertypen) wird die Tat zu einem Offizialdelikt.

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Schäden am Arbeitsplatz – wer bezahlt?

Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer für Schäden am Arbeitsplatz, die er dem Arbeitgeber verursacht, haftbar gemacht werden. Dies hängt jedoch u.a. vom Verschulden des Arbeitnehmers, dessen Fähigkeiten, einem allfälligen Mitverschulden des Arbeitgebers und dem Berufsrisiko ab. Ob ein Schaden ersatzpflichtig ist und in welchem Umfang bestimmt aus dem Zusammenspiel von verschiedenen Faktoren.

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Unerlaubte Handlung

Die Haftung für unerlaubte Handlung ist eine ausservertragliche Verschuldenshaftung und ist aufgrund des Universalitätsprinzips als generelle Haftung für deliktisches und schadensstiftendes Verhalten ausgestaltet. Die allgemeinen Voraussetzungen der ausservertraglichen Haftpflicht bilden der Schaden, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang, die Widerrechtlichkeit sowie das Verschulden des Schädigers.

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Solidarhaftung

Unter der Solidarhaftung wird verstanden, dass mehrere Schuldner gemeinsam haften, wobei der Gläubiger gegen jeden Einzelnen die Erfüllung der gesamten Schuld verlangen kann. Bei der Solidarität wird zwischen der Haftung im Aussenverhältnis und dem Rückgriff (Regress) im Innenverhältnis unterschieden. Hierbei kommt es auf den Rechtsgrund der Solidarität an. Es wird daher zwischen echter Solidarität und unechter Solidarität unterschieden.

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Haftung für Hilfspersonen

Der Geschäftsherr haftet dem Gläubiger für jeden von einer befugterweise beigezogenen Hilfsperson in funktionellem Zusammenhang mit der Erfüllung adäquat kausal verursachten Schaden, sofern er nicht beweist, dass die Hilfsperson alle Sorgfalt angewendet hat, die nach dem Schuldverhältnis von ihm selbst zu erwarten war.

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Geschäftsherrenhaftung

Mit der ausservertraglichen Geschäftsherrenhaftung haftet der Geschäftsherr unter Umständen für Schäden, die seine Hilfsperson verursacht hat. Die Hilfsperson muss in einem Subordinationsverhältnis stehen und der Schaden muss in Ausübung einer geschäftlichen oder dienstlichen Verrichtung geschehen. Da der Geschäftsherr auch für Schäden seiner Hilfsperson haftet, die diese ohne Verschulden verursacht hat, steht ihm ein Entlastungsbeweis offen. Handelte die Hilfsperson schuldhaft, so steht ihm zudem ein Rückgriffsrecht zu.

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Kleine Mängel – kleiner Unterhalt

Immer wieder stellt sich bei Mietverhältnissen die Frage, ob eine anstehende Reparatur- oder Erneuerungsarbeit Sache des Mieters oder Vermieters ist. Handelt es sich bei solchen Reparatur- oder Erneuerungsarbeiten um den sog. kleinen Unterhalt, so ist dieser vom Mieter zu tragen.

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Schäden in der Wohnung

Schäden in der Wohnung muss sich der Mieter beim Einzug nicht gefallen lassen. Der Vermieter hat diese Schäden zu beheben. Geschehen solche Schäden während der Mietdauer, so muss sie der Mieter selber bezahlen, wenn es sich um einen kleinen Unterhalt handelt. Grössere Schäden muss der Vermieter beheben und bezahlen, jedoch muss ihn der Mieter darauf aufmerksam machen. Beim Auszug wird geschaut, ob ein übermässiger Gebrauch vorlag und falls ja, wird der zu bezahlende Schaden anhand des verbleibenden Zeitwerts berechnet.

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Irrtum

Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.

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Untermiete

Die Untermiete ist grundsätzlich erlaubt und darf daher im Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden. Der Mieter darf die Wohnung aber nur mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. Die Untermiete darf jedoch höher sein wie die eigene Miete, aber diese nur um maximal 10% übersteigen. Wird die Wohnung möbliert untervermietet, ist sogar ein Zuschlag von 20% noch zulässig. Verursacht der Untermieter Schäden in der Wohnung, so haftet der Mieter für diese Schäden gegenüber dem Vermieter. Die Kündigung der Untermiete muss schriftlich erfolgen.

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