Vorsorgliche Massnahmen

Wer einen Anspruch gegen einen Prozessgegner durchsetzen möchte, kann dies grundsätzlich erst mit der Rechtskraft des vollstreckbaren Entscheides tun. Dies dauert allerdings häufig mehrere Monate oder Jahre und in der Zwischenzeit könnte der Prozessgegner beispielsweise den Anspruch vereiteln. Mit der Einreichung der Klage – oder auch schon vor der Klageeinreichung – kann für den Anspruchsberechtigten eine Situation entstehen, in welcher es notwendig wird, um vorläufigen Rechtsschutz zu ersuchen. Dies kann mittels Gesuch um eine vorsorgliche Massnahmen (oft auch vorsorgliche Verfügungen oder einstweilige Massnahmen genannt) nach Art. 261 ff. ZPO geschehen.

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