Ein Mord (Art. 112 StGB) liegt vor, wenn der Täter den Tod eines anderen Menschen bewirkt, d.h. dessen Todesursache setzt, sofern er dabei mindestens eventualvorsätzlich und in besonderer Skrupellosigkeit handelt. Ein Mord wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren oder einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bestraft.
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Vorsätzliche Tötung
Eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) liegt vor, wenn der Täter den Tod eines anderen Menschen bewirkt, d.h. dessen Todesursache setzt, sofern er dabei mindestens eventualvorsätzlich handelt. Eine vorsätzliche Tötung wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bestraft
Weiterlesen →Totschlag
Ein Totschlag (Art. 113 StGB) liegt vor, wenn der Täter den Tod eines anderen Menschen bewirkt, d.h. dessen Todesursache setzt, sofern er dabei mindestens eventualvorsätzlich handelt und dabei unter grosser seelischer Belastung oder in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung handelt. Ein Totschlag wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Weiterlesen →Fahrlässige Tötung
Eine fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) liegt vor, wenn der Täter den Tod eines anderen Menschen bewirkt, d.h. dessen Todesursache setzt. Die Tötung erfolgt dabei ohne Vorsatz, d.h. fahrlässig. Eine fahrlässige Tötung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
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