Bei der Steuerhinterziehung nach Art. 175 DBG und Art. 176 DBG handelt es sich um eine Nicht-Deklaration steuerbarer Transaktionen, ohne dass dabei Belege gefälscht werden. Die „Steuerhinterziehung“ als Übertretung ist daher abzugrenzen vom „Steuerbetrug“, welcher bereits ein Vergehen darstellt.
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