Décharge – Entlastungsbeschluss

Mit der Décharge erhalten u.a. die mit der Geschäftsführung betrauten Personen die Gewissheit, ob Ansprüche gegen sie erhoben werden oder nicht. Dem liegt die aktienrechtliche Verteilung der Haftung zu Grunde und der damit verbundenen Entlastungsmöglichkeit derjenigen Personen, die eine persönliche Haftung kennen. Die Wirkung der Décharge besteht darin, dass die Gesellschaft auf Schadenersatzansprüche gegen die verantwortlichen Personen verzichtet.

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