Der Erblasser ist im Schweizer Erbrecht weitestgehend frei, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Er hat dabei lediglich die Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben zu beachten. Werden diese Pflichtteile jedoch verletzt, so können die betroffenen Erben die Herabsetzungsklage erheben, damit diese wiederhergestellt werden.
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Ungültigkeitsklage
Mit einer Ungültigkeitsklage können inhaltliche und formelle Mängel einer Verfügung von Todes wegen beanstandet werden. Wird die Klage gutgeheissen, so handelt es sich um ein Gestaltungsurteil. Jeder Erbe oder Bedachte, der ein erbrechtliches Interesse an der Ungültigkeitserklärung hat, kann die Klage erheben. Die Ungültigkeitsklage richtet sich gegen die Personen, die aus der angefochtenen Verfügung von Todes wegen einen erbrechtlichen Vorteil zu Lasten des Klägers ziehen. Die relative Frist beträgt ein Jahr und beginnt mit Kenntnis der Verfügung von Todes wegen sowie des Grundes der Ungültigkeit. Die absolute Frist beträgt 10 Jahre und beginnt bei Testamenten mit Eröffnung der Verfügung und bei Erbverträgen mit Eröffnung des Erbganges.
Weiterlesen →Nacherbe
Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
Weiterlesen →Erbteilung – Wie ist die Erbschaft zu teilen?
Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Erbteilung frei vereinbaren.
Weiterlesen →Wann ist eine Enterbung zulässig?
Der Erblasser darf einem Erben seinen Pflichtteil entziehen, wenn dieser gegen den Erblasser eine schwere Straftat begangen oder seine familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Der Enterbungsgrund ist in der letztwilligen Verfügung anzugeben und kann vom Enterbten angefochten werden.
Weiterlesen →Ausschlagung des Erbe
Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
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