Eine Einschränkung von Grundrechten ist zulässig, bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage, des öffentlichen Interesses sowie der Verhältnismässigkeit und der Wahrung des Kerngehalts.
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Notwehr und Notstand
Ist man gezwungen sind, strafbare Handlungen zu vollzuziehen, um sich oder andere Personen vor Dritten oder Gefahren zu schützen, so spricht man von Notwehr oder Notstand. Der sogenannte Notwehrexzess ist Notwehr, bei der die Verhältnismässigkeit nicht gewahrt wurde. Beim Notstand wird zudem zwischen rechtfertigendem Notstand und entschuldbarem Notstand unterschieden.
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