Eine Vinkulierung von Aktien bedeutet, die Beschränkung ihrer Übertragbarkeit auf einen anderen Aktionär. Für Inhaberaktien kann keine Vinkulierung vorgesehen sein. Bei Namenaktien müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Übertragungsbeschränkung zulässig ist.
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Aktienbuch
Das Aktienbuch dient der AG dazu, jederzeit ihre Namenaktionäre zu kennen. Sie darf als Aktionär betrachten, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Einzutragen sind der Eigentümer und der Nutzniesser der Namenaktie. Kann sich der Käufer als neuer Eigentümer oder Nutzniesser ausweisen, so hat er grundsätzlich Anspruch auf Eintragung ins Aktienbuch. Etwas anderes gilt nur bei vinkulierten Aktien.
Weiterlesen →Namenaktien
Namenaktien werden im Aktienbuch einer Gesellschaft eingetragen. Dies führt dazu, dass das Unternehmen wichtige Informationen wie die Namen seiner Aktionäre, deren Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Anzahl der von ihnen erworbenen Aktien kennt. Dadurch hat die Gesellschaft eine genaue Übersicht über die Besitzverhältnisse und kann stets Kontakt mit seinen Aktionären aufnehmen.
Weiterlesen →Dispoaktien
Dispoaktien entstehen immer dann, wenn der börsenmässige Erwerber von kotierten vinkulierten Aktien bei der AG kein Gesuch um Eintragung ins Aktienbuch stellt. Die entsprechende Mitgliedschaftsstelle im Aktienbuch bleibt leer. Der Erwerber gilt im Verhältnis zur AG nicht als Aktionär, der somit keine Teilnahme- und Stimmrecht an der GV hat. Trotzdem gehen die Vermögensrechte, insbesondere die Dividendenberechtigung, auf den Erwerber über.
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