Bei der direkten Bundessteuer gelten seit Januar 2016 für die steuerliche Abzugsfähigkeit berufsorientierter Aus-, Weiterbildungs-, und Umschulungskosten einheitliche Regeln: Bis zum Betrag von 12’000 Franken können die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, abgezogen werden – vorausgesetzt ein erster Abschluss auf Sekundarstufe II liegt vor, oder das 20. Lebensjahr ist vollendet und es handelt sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II. Die Kantone haben für die Kantonssteuer alle ihre eigenen Regelungen.
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