Darlehen

Beim Darlehen verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung und der Borger zur Rückerstattung der nämlichen Art. Zinsen sind nach Vereinbarung geschuldet.

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Ausschlagung des Erbe

Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.

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