Sparen statt Steuern bezahlen
Hintergrund
Die dritte Säule dient der privaten Altersvorsorge.
Vorgehen
Beiträge, die in die Säule 3a eingezahlt werden, sind vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig und senken die Steuern. Bei der dritten Säule gibt es Versicherungslösungen und Banklösungen. Welche Lösung am besten zu Ihnen passt, kann Ihnen Ihr Vermögensberater sagen.
Einzahlung
Personen, die einer Pensionskasse angehören |
Personen, die keiner Pensionskasse angehören |
6’826 Franken pro Jahr (Stand 2020) |
20% des Jahreseinkommens, maximal 34’128 Franken (Stand 2020) |
Auszahlung
Wird die dritte Säule im Rentenalter ausbezahlt, so unterliegt diese Auszahlungen nur einer reduzierten Besteuerung. Es gilt jedoch zu beachten, dass das einbezahlte Guthaben nicht vorzeitig ausbezahlt werden kann, weshalb nur in die Säule 3a einbezahlt werden sollte, wenn man über ein finanzielles Polster verfügt.
Weiterführende Infos
Weiterführende und ausführlichere Infos finden Sie im Artikel zur Säule 3a.
Hintergrund
Je populärer Home Office wird, desto mehr Leute arbeiten von zu Hause aus und richten sich dafür ein eigenes Büro ein. Doch aufgepasst, solche Kosten können unter Umständen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Voraussetzungen
Wer Steuern sparen und einen Abzug für das eigene Arbeitszimmer geltend machen will, muss in der Regel folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Unzumutbarkeit der Arbeit im Büro (bspw. langer Arbeitsweg von mehr als 1 Stunde, lärmiges Büro oder fehlender Arbeitsplatz);
- Home Office Pensum von mind. 40%;
- speziell eingerichtetes Arbeitszimmer, welches nicht anderweitig genutzt wird.
Folgen
Der steuerliche Abzug für das eigene Arbeitszimmer hat zur Folge, dass die Kosten des Arbeitszimmers inkl. anteilige Nebenkosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Im Gegenzug kann die Berufsauslagepauschale nicht geltend gemacht werden, jedoch sind alle weiteren Berufsauslagen abzugsfähig (bspw. Telefonate und Computer).
Berechtigung
Ob Sie im Konkreten einen Anspruch auf Abzug Ihres Arbeitszimmers haben, sprechen Sie am besten mit Ihrem Treuhänder oder Anwalt ab.
Hintergrund
Niemand hat gerne Schulden, doch Schulden helfen Steuern sparen.
Vermögenssteuer
Das Vermögen wird in der Schweiz mit der Vermögenssteuer besteuert. Schulden wie Hypotheken, Kleinkredite und Privatdarlehen können jedoch vom steuerbaren Vermögen abgezogen werden.
Einkommenssteuer
Zinsen, welche auf den Schulden bezahlt werden, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dadurch bricht man die Steuerprogression und senkt die Einkommenssteuer. Es gilt dabei aber die Obergrenze von 50’000 Franken plus Vermögenserträge zu beachten.
Hintergrund
Wer eine eigene Immobilie besitzt, wird mehr oder häufig mit Reparatur- oder Renovationskosten konfrontiert. Glücklicherweise können solche Kosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Pauschale oder effektive Kosten
In jedem Steuerjahr kann von neuem entschieden werden, ob ein Pauschalabzug für den Liegenschaftsunterhalt gemacht werden soll, oder ob die effektiven Kosten abgezogen werden sollen. (Art. 32 Abs. 4 DBG)
Der Abzug der effektiven Kosten für den Liegenschaftsunterhalt ist natürlich nur dann sinnvoll, wenn diese die Pauschale für den Liegenschaftsunterhalt in der Höhe übersteigen.
Wertvermehrender Liegenschaftsunterhalt
Investitionen, welche den Wert einer Liegenschaft nicht erhalten, sondern erhöhen, können nicht von den Steuern abgezogen werden. (Art. 32 Abs. 2 DBG)
Lebenshaltungskosten
Private Lebenshaltungskosten sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Zu den Lebenshaltungskosten gehören beispielsweise das Rasenmähen oder das Schneeschaufeln. Diese Tätigkeiten sorgen für viele Diskussionen darüber, ob Anschaffungen, wie beispielsweise ein Rasenmäher, als steuerlicher Abzug zugelassen werden.
Weiterführende Infos
Weiterführende und ausführlichere Infos finden Sie im Artikel zum Liegenschaftsunterhalt.
Hintergrund
Unter einer Unternutzung versteht man eine Liegenschaft, die einem selbst gehört, wobei es aber ein oder mehrere Zimmer gibt, die tatsächlich und dauerhaft nicht gebraucht werden. Eine solche Unternutzung berechtigt unter Umständen zu einem Steuerabzug.
Ungewollt zu viel Wohnraum
Nur diejenigen Personen können einen Unternutzungsabzug erhalten, die ungewollt eine zu grosse Wohnfläche bewohnen. Dies kann beispielsweise bei einem Paar der Fall sein, dessen Kinder ausgezogen sind, oder auch wenn einer der Ehepartner verstorben ist.
Wer aus reinem Komfort in einer grossen Wohnung/ Haus wohnt, der kann keinen Abzug wegen Unternutzung geltend machen.
Faustregel
Allgemein kommen folgende Konstellationen für einen Abzug wegen Unternutzung in Frage:
- Eine alleinstehende Person mit über 4 Zimmern
- Ein Ehepaar ohne im selben Haushalt wohnende Kinder mit über 5 Zimmern. (illustrativ Kurzmitteilung Nr. 383 des Kantons Basel-Landschaft)
Voraussetzung
Die betreffenden Wohnräume dürfen tatsächlich und dauerhaft nicht mehr genutzt werden.
Das heisst, sie dürfen auch nicht gelegentlich als Arbeits- oder Gästezimmer genutzt werden:
- Keine Möbel
- Eine eingeschränkte, aber nicht ganz ausgeschlossene Nutzung, reicht nicht für einen Unternutzungsabzug
Berechnung
Für die Berechnung und weiterführende Informationen verweisen wir gerne auf den Artikel zur Unternutzung.
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