- Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
- Übertragung aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person,
- der Veräusserer oder Einbringer muss nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital der Zielgesellschaft beteiligt sein
- die gesamthaft erhaltene Gegenleistung übersteigt den Nennwert der übertragenen Beteiligung;
Diese Bestimmungen gelten auch sinngemäss, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen. (Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG)
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