Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht.
Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug überholt, ausser wenn:
- beide überholten Fahrzeuge nicht breiter als je ein Meter sind und die Strasse breit und übersichtlich ist;
- er sich auf einer richtungsgetrennten Strasse mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung befindet.
Wenn die Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert werden, darf rechts von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen überholt werden. Auf Bahnübergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden überholen, ausgenommen Fussgänger, Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten und Radfahrer bei guter Übersicht.
Im Bereich von Strassenverzweigungen, wo der Fahrzeugführer die einmündenden Strassen nicht überblicken kann, darf er nur überholen, wenn er sich auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird.
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