Voraussetzungen für Steuerbefreiung
Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche durch Stimmenmehrheit (oder auf andere Weise) unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind, können Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens) zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft bleibt vorbehalten.
Nachträgliche Besteuerung
Die übertragenen stillen Reserven werden nachträglich besteuert, wenn:
- während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder
- während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben wird.
Versteuerte stille Reserven
Die begünstigte juristische Person (erhaltende Konzerngesellschaft) kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die übertragende Konzerngesellschaft muss die realisierten stillen Reserven versteuern. Die inländischen Konzerngesellschaften haften für die Nachsteuer solidarisch. (Art. 61 DBG)
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