Jeder kennt diese Situation. Es ist Weihnachten und man erhält von der Tante den sicherlich nie gewünschten und absolut unbrauchbaren hässlichen Pullover geschenkt. Jeder stellt sich dann die Frage, gibt es nach Schweizer Recht die Möglichkeit zum Umtausch von Geschenken?

Das Schweizer Recht kennt grundsätzlich kein Anspruch auf Umtausch von Geschenken oder irgendwelchen Produkten. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dies vertraglich vorzusehen (siehe weiter untern)

Definition

Der Verkäufer muss grundsätzlich gewährleisten, dass Produkte tauglich sind für den vorgesehenen Gebrauch. Dies bedeutet konkret, dass das Produkt funktioniert und nicht kaputt ist oder einen Fehler hat. (Art. 197 OR)

Arten von Mängeln

Diese Mängel können dabei entweder offen oder versteckt sein, d.h. erst nach einer gewissen Zeitspanne (maximal 2 Jahre) auftreten.

Mängelrechte

Mangelhafte Produkte können dabei innerhalb von zwei Jahren entweder umgetauscht (Art. 206 OR), zurückgegeben (Art. 205 OR) oder der Minderwert ersetzt (Art. 205 OR) werden. Für weitere Ausführungen zu den Mängelrechten verweisen wir gerne auf den Artikel zu Mängeln bei gekauften Sachen.

Geschenke

Geschenke, die einer Person nicht gefallen, sind nicht mangelhaft nach Auslegung des Gesetzes, da sie nicht kaputt sind, sondern lediglich dem Beschenkten nicht gefallen. Es gibt deshalb keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Ersatz aufgrund von Mängelrechten

Der Käufer könnte sich gegenüber dem Verkaufer auf den Standpunkt stellen, dass er sich beim Abschluss des Vertrages in einem Irrtum befunden hat und deshalb der Vertrag ungültig sei (Art. 23 OR). Das Bundesgericht hat jedoch festgehalten, dass dies ein unwesentlicher Motivirrtum sei, da er vom Käufer selbstverschuldet sei. Dieser hat gerade darauf spekuliert, dass das Geschenkt passt, weshalb kein Umtausch aufgrund von Grundlagenirrtum möglich ist. 

Grundsatz

Obwohl ein Umtausch von Geschenken oder anderen Produkten gesetzlich nicht vorgesehen ist, sind die Parteien frei, eine andere Vereinbarung zu treffen. (Art. 19 OR)

Vertragliche Regelung

Die meisten Geschäfte sind kulant und ermöglichen einen Umtausch unter gewissen Bedingungen. Diese Bedingungen sind oft in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. 

Art des Umtauschs

Aufgrund der Vertragsfreiheit (Art. 19 OR) sind die Geschäfte frei zu bestimmen, ob bei einem Umtausch das Geld zurückgegeben wird oder ein Gutschein ausgestellt wird. 

Bedingungen

In den meisten Fällen verlangen die Geschäfte eine Verkaufsquittung. Ob ein Umtausch auch ohne solche Quittung möglich ist, hängt von der vertraglichen Regelung (evtl. AGB) oder der Kulanz des Verkäufers ab.

Vor dem Kauf

Klären Sie mit dem Verkäufer ab, wie und unter welchen Umständen ein Umtausch von Geschenken oder anderen Produkten im jeweiligen Geschäft möglich ist.

Nach dem Kauf

Bewahren Sie die Quittung auf. Wenn Sie ein Produkt verschenken und nicht möchten, dass der Beschenkte den Wert des Geschenkes erfährt, so behalten Sie die Verkaufsquittung bei sich. Beim allfälligen Umtausch können Sie dann persönlich mitgehen oder dem Beschenkten die Quittung mitgeben. 

Beim Umtausch

Wenn der Verkäufer das Geschenk nicht umtauscht, so liegt das nicht daran, dass er nicht will, sondern dass er dies nicht darf. Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht, sondern es kommt auf die vertragliche Regelung an. Insbesondere während der Weihnachtszeit sind die Geschäfte jedoch besonders kulant – und sonst verschenken Sie im schlimmsten Fall das Geschenk einfach weiter.

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