Grundsatz
Die Gewährleistung ist die Pflicht des Verkäufers dafür zu sorgen, dass der Käufer keine mangelhaften Produkte erhält.
Gesetzliche Rechte des Käufers
Ist eine Ware mangelhaft, so kann der Käufer wählen, was er machen will:
- vom Kauf zurücktreten und daher das Geld zurückfordern (sog. Wandelung),
- den Austausch des Produkts verlangen (sog. Ersatzleistung), oder
- bei einem geringfügigem Mangel eine Preisminderung im Umfang der Minderleistung verlangen.
Fristen
Offene Mängel, d.h. solche die ohne weiteres bei einer ordentlichen Prüfung des Produkts ersichtlich sind, müssen unverzüglich gemeldet werden. Versteckte Mängel müssen nach deren Entdeckung gemeldet werden (bspw. wenn das Produkt nachträglich kaputt geht, obwohl es ordentlich gebraucht wurde). Zwei Jahre nach dem Kauf erlischt jedoch die Gewährleistungspflicht des Verkäufers.
Vertragliche Vereinbarung
Wahl der Ansprüche
Das Recht auf die freie Wahl zugunsten des Käufers, ist dispositives Recht. Dies bedeutet, dass diese Wahl vertraglich eingeschränkt oder anders geregelt werden darf. Häufig geschieht dies mittels AGBs. Häufig kommt es dabei vor, dass der Käufer kein Wahlrecht mehr hat, sondern nur ein Recht auf eine Reparatur hat und die gesetzlichen Ansprüche ausgeschlossen sind.
Verjährungsfristen
Die Verjährungsfristen sind zwingendes Recht und können nicht eingeschränkt werden. Dies gilt nicht für einen Kauf zwischen Privaten.
Ersatzgeräte
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Ersatzgeräte. Ob dem Kunden ein solches Ersatzgerät zusteht, hängt von der vertraglichen Regelung ab.
Definition
Mit einer Garantie wird eine bestimmte Leistung sichergestellt, unabhängig davon, ob diese Leistung geschuldet ist oder nicht. Es ist ein Leistungsversprechen abstrakter Natur und unabhängig vom Grundgeschäft. Die Garantie ist gesetzlich nicht geregelt.
Sicherungsgeschäft
Der Garantievertrag gehört zu den Sicherungsgeschäften und stellt oft nur eine Zusicherung von bestimmten Eigenschaften dar.
Freiwilligkeit
Ein Garantieversprechen ist eine freiwillige Selbstverpflichtung des Verkäufers, die über den Kaufvertrag hinausgeht. Als Beispiel hierzu gelten die Preisgarantie oder die Vor-Ort-Garantie. Die Garantieansprüche bestehen unabhängig von den gesetzlichen Mangelrechten.
Abgrenzung zur Bürgschaft
Die Garantie ist zur Bürgschaft (Art. 492 OR) abzugrenzen. Die Bürgschaft ist akzessorischer Natur, d.h. setzt ein gültiges Grundgeschäft voraus. Geht die Hauptschuld unter, so erlischt auch die Bürgschaft.
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