Zimmer frei

Gerade zur Ferienzeit sind private Angebote von Wohnungen und Zimmern für einen Kurzaufenthalt beliebt. Viele Private bieten ihre gesamte Wohnung oder auch nur ein Zimmer als Ferienwohnung an. Die Untervermietung der Wohnung über Internetplattformen ist ganz leicht und je nach Objekt auch lukrativ. Bei gemieteten Wohnungen ist das aber problematisch.

Wie beurteilt sich dieser Sachverhalt aus rechtlicher Sicht, was sind dabei insbesondere die Konsequenzen für die interessierte Leserin oder den interessierten Leser und zu welchem Schluss gelangt der Autor aus persönlicher Sicht? Erfahren Sie mehr!

Das Überlassen der gemieteten Wohnung gegen Entgelt stellt eine Untermiete dar. Diese ist, sofern der Mietvertrag nichts anderes vorsieht, nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig (Art. 262 Abs. 1 OR). Der Vermieter hat dabei das Recht, die Bedingungen der Untermiete, namentlich den Mietzins, zu erfahren. Wenn der Mieter aus dem Mietobjekt einen übersetzten Ertrag erzielt, kann der Vermieter die Zustimmung verweigern (Art. 262 Abs. 2 lit. b OR). Dies erschwert die Untervermietung gerade für Mietobjekte an guten Lagen und bei hoher Nachfrage. Wird die Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters untervermietet, darf das Mietverhältnis ordentlich, nach erfolgloser Abmahnung sogar ausserordentlich gekündigt werden. 

Die Untervermietung der Wohnung über Internetplattformen ist für viele Mieter gerade während Messen oder der touristischen Hochsaison attraktiv. Sie muss aber mit dem Vermieter abgesprochen werden, weil sonst schwere Konsequenzen drohen. Zudem können auch Baubewilligungsbehörden aktiv werden. Abhängig von der Ausgestaltung im Detail und der Häufigkeit der Untervermietung kann die Untervermietung als Beherbergungsbetrieb angesehen werden. Ein solcher Betrieb ist bewilligungspflichtig. 

Das geltende Recht berücksichtigt die Bedürfnisse der sharing economy noch nicht. Sowohl beim Mietrecht als auch beim Baurecht sind noch Lösungen zu entwickeln, die neue Nutzungskonzepte nicht verunmöglichen, sondern deren Vor- und Nachteile ausgewogen verteilen.

Bevor die Wohnung im Internet angeboten wird, muss sichergestellt sein, dass der Mietvertrag dies ohne weiteres zulässt. In der Regel muss vorgängig die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Bei regelmässiger Untervermietung sollte mit den zuständigen Behörden die Zulässigkeit geklärt werden. 

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

- Keine Legal-News mehr verpassen

- Nützliche Alltags-Tipps rund ums Recht

- Hintergründe für Private, Unternehmen und Juristen

lexwiki.ch und unsere Autoren können keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf unseren Seiten angezeigten Informationen übernehmen. Die Artikel stellen die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltende Rechtslage dar. Leider können wir nicht garantieren, dass jeder Artikel aktuell ist. Die Artikel auf unserer Plattform ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt. lexwiki.ch bietet einen ersten Überblick für Personen mit einer juristischen Frage und dient als Informationsplattform für den an Rechtsfragen interessierten Mitbürger. Um bei juristischen Fragen die richtigen Schlüsse ziehen zu können, ist neben umfangreichem Knowhow im entsprechenden juristischen Bereich die Kenntnis des konkreten Sachverhaltes unabdingbar. Wir möchten Sie daher bitten, basierend auf den auf unserer Plattform zur Verfügung gestellten Inhalten keine voreiligen Schlüsse zu ziehen und möglichst frühzeitig professionelle Rechtsberatung beizuziehen. Das spart i.d.R. Kosten und verhindert, dass irreversibler Schaden angerichtet wird.

Die Plattform lexwiki.ch bietet insbesondere in der Form von News-Artikeln Autoren die Möglichkeit, ihre Meinungen und Analysen zu spezifischen Fällen und Themen zu veröffentlichen. Die Plattform lexwiki.ch ist unabhängig und ist keinem politischen Spektrum zuzuordnen. Die hier vertretenen und als solche gekennzeichneten Meinungen von Autoren sind ausschliesslich als eben solche zu verstehen. Wir bieten falls gewünscht gerne Hand zu Gegendarstellungen. Bitte kontaktieren Sie uns über die auf allen Seiten zur Verfügung stehende Kommentarfunktion. Die Kommentare werden nicht direkt veröffentlicht.

[wdfb_like_button]

Unser Autor

NEOVIUS Advokaten & Notare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.