Lärmbelastung

Neubauten sind nur zulässig, wenn in den offenen Fenstern von Wohnräumen die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Dies kann nicht mit Schallschutzfenstern oder anderen passiven Lärmschutzmassnahmen erreicht werden. Erforderlich sind bauliche Massnahmen und Grundrissgestaltungen, welche die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ermöglichen. In verschiedenen Kantonen haben sich die Vollzugsbehörden damit begnügt, dass die Immissionsgrenzwerte nur bei einem offenen Fenster pro Wohnraum eingehalten werden (sog. Lüftungsfenster). Dies erleichtert das Bauen im lärmbelasteten Gebiet.

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Dieser sog. Lüftungsfensterpraxis schiebt das Bundesgericht im Entscheid 1C_139/2015 vom 16. März 2016 einen Riegel. Die Immissionsgrenzwerte werte sind nach diesem Entscheid in sämtlichen offenen Fenstern aller lärmempfindlichen Räume der Neubauten einzuhalten. Ausgehend vom Schutzgedanken des Umweltrechts hält das Bundesgericht fest, dass die Immissionsgrenzwerte am stärksten exponierten Ort eingehalten werden müssen. Nur so können langfristig Gesundheitsschäden der Bewohner vermieden werden. Die Lüftungsfensterpraxis unterläuft den umweltrechtlich vorgesehenen Gesundheitsschutz, indem sie sich mit einem absolut minimalen Standard begnügt. Dadurch sinkt generell der Druck auf alle Beteiligten (Gemeinden, Emittenten und Bauherren) Massnahmen gegen schädliche oder lästige Lärmimmissionen an der Quelle oder dem Ausbreitungsweg zu ergreifen.

Die neue Praxis führt dazu, dass Neubauten in lärmvorbelasteten Gebieten teurer werden. Billiglösungen mit einem reduzierten Lärmschutz sind nicht mehr möglich. Damit wird der Erwerb von Wohneigentum in der Schweiz für weitere Kreise zusätzlich erschwert. [/toggle]

Es ist zu begrüssen, dass das Bundesgericht den Schutzgedanken hochhält und damit für Druck auf Lärmverursacher und Gemeinden sorgt. In der Schweiz gibt es noch viele Baulandreserven. Vielfach befinden sich diese Reserven aber in Gebieten, in denen die Immissionsgrenzwerte für Lärmbelastungen überschritten sind. Soll die raumplanerisch gewünschte innere Verdichtung realisiert werden, sind architektonisch gute Lösungen gefragt.

Das Bundesgericht erteilt derLüftungsfensterpraxis in einigen Kantonen eine Absage, die Lärmbelastung bei Neubauten nur bei einem Lüftungsfenster zu ermitteln. Dem Schutzgedanken des Umweltrechts entspricht jedoch nur die Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte an sämtlichen Fenstern lärmempfindlicher Räume.

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