Wer gemeinsam mit anderen einem Hobby nachgehen will, macht das in der Schweiz oftmals in einem Verein. Solche Sport-, Jugend- oder Musikvereine sind weit verbreitet, da ein Verein viele Vorzüge hat. Zum einen ist ein Verein schnell und einfach gegründet, und zum anderen tritt ein Verein als juristische Person in eigenem Namen und Rechnung auf, so dass die Mitglieder nicht persönlich haften müssen.

Ein Verein benötigt schriftliche Statuten, damit er gültig gegründet werden kann. Die Organisation eines Vereins besteht mindestens aus der Mitgliederversammlung und dem Vorstand. Die Mitgliedschaft in einem Verein kann von der Zustimmung des Vorstandes oder der der Vereinsversammlung abhängen. Für Schulden und Verbindlichkeiten des Vereins haftet von Gesetzes wegen nur das Vereinsvermögen. Ein Verein kann zudem jederzeit aus eigenen Beschluss hin wieder aufgelöst werden.

Verein sind aus juristischer Sicht nicht dem Gesellschaftsrecht zuzuordnen, sondern werden im ZGB im Teil des Personenrechts behandelt. Nichtsdestotrotz verfügen sie als juristische Person über eine eigene Rechts- (Art. 53 ZGB) und Handlungsfähigkeit (Art. 54 ZGB).

Normalfall

Zur Gründung eines Vereins braucht es gültige Statuten (Art. 60 Abs. 1 ZGB). Die Statuten müssen dazu in Schriftform verfasst werden und den Zweck des Vereins, dessen Mittel und die Organisation beinhalten (Art. 60 Abs. 2 ZGB). Liegen solche gültige Statuten vor, so hat der Verein seine Rechtspersönlichkeit erlangt (Art. 60 Abs. 1 ZGB). Wurden diese Statuten an der Gründungsversammlung angenommen, so wird oft auch gleich noch der Vorstand bestellt (Art. 61 Abs. 1 ZGB).

Eintrag ins Handelsregister

Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Beabsichtigt der Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu führen, so muss er sich jedoch ins Handelsregister eintragen lassen (Art. 61 Abs. 2 ZGB). Der Anmeldung zur Gründung eines Vereins sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder beizufügen. (Art. 61 ZGB

Inhalt

Die Statuten müssen schriftlich verfasst sein (Art. 60 Abs. 2 ZGB). Sie definieren den Namen, den Sitz (Art. 56 ZGB) und den Zweck des Vereins (Art. 60 Abs. 2 ZGB).

Name des Vereins

Der Name des Vereins kann frei gewählt werden, solange er nicht irreführend ist.

Finanzielle Mittel

Die Statuten müssen Auskunft darüber geben, woher der Verein seine finanzielle Mittel hat (Art. 60 Abs. 2 ZGB). In den meisten Fällen werden Vereine mit Mitgliederbeträgen finanziert (Art. 71 ZGB), was aber zwingend in den Statuten festgehalten werden muss. Oft werden die konkreten Beiträge jährlich von der Vereinsversammlung festgelegt (Art. 65 Abs. 1 ZGB).

Organisation

Die Statuten müssen Aufschluss über die Organisation des Vereins geben. Diese können weiter gehen als die gesetzliche Regelung (Art. 63 Abs. 1 ZGB).

Gesetzliche Regelung

Die Organisation eines Vereins besteht mindestens aus

Vereinsversammlung

Die Versammlung der Mitglieder bildet die Vereinsversammlung (auch Mitgliederversammlung genannt) und ist das oberste Organ eines Vereins (Art. 64 Abs. 1 ZGB). Wann eine Vereinsversammlung einberufen wird, entscheiden die Statuten, oder wenn dies ein Fünftel der Mitglieder wünscht (Art. 64 Abs. 3 ZGB). Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern (Art. 65 Abs. 1 ZGB), wählt den Vorstand (Art. 65 Abs. 1 ZGB) und übernimmt alle Aufgaben, die keine andere Organe übernehmen (Art. 65 Abs. 1 ZGB). Alle Mitglieder haben an der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht (Art. 67 Abs. 1 ZGB).

Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und ist für die Angelegenheiten zuständig, die die Statuten vorsehen (Art. 69 ZGB).

Statutarische Regelung

Die Statuten können weitere Organe vorsehen (Art. 63 Abs. 1 ZGB). 

Eintritt

Die Statuten können vorsehen, dass der Vorstand oder die Vereinsversammlung über den Eintritt von neuen Mitgliedern entscheidet. Es gibt daher kein Recht auf eine Mitgliedschaft in einem Verein. Der Eintritt von Mitgliedern kann das ganze Jahr hindurch erfolgen, ausser die Statuten sehen bestimmte Zeitpunkte vor. (Art. 70 Abs. 1 ZGB)

Übertragbarkeit 

Die Mitgliedschaft in einem Verein kann nicht verkauft oder vererbt werden (Art. 70 Abs. 3 ZGB). 

Mitgliederbeiträge

Die Statuten können eine Beitragspflicht vorsehen (Art. 71 ZGB).

Austritt / Ausschluss

Mitglieder können entweder selber austreten, oder ausgeschlossen werden. Geschieht der Ausschluss ohne Gründe, müssen dies die Statuten erlauben (Art. 72 Abs. 1 ZGB). Ansonsten ist ein Ausschluss nur aus wichtigem Grund und durch Vereinsbeschluss (Art. 72 Abs. 3 ZGB) möglich (bspw. Veruntreuung von Vereinsgeldern) sowie in Fällen, die die Statuten vorsehen (Art. 72 Abs. 1 ZGB). 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins (bspw. Rechnungen für die Saalmiete) haftet primär das Vereinsvermögen. Es haftet zudem ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. (Art. 75a ZGB) Dies dient dem Schutz der Vereinsmitglieder.

Eigener Beschluss

Der Verein kann jederzeit aufgelöst werden, wenn dies der Verein selber beschliesst. Art. 76 ZGB)

Zahlungsunfähigkeit

Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist (Art. 77 ZGB).

Mängel im Vorstand

Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt (d.h. zusammengesetzt) werden kann (Art. 77 ZGB).

Widerrechtlicher oder unsittlicher Zweck

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch das Gericht (auf Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten), wenn der Zweck des Vereins widerrechtlich oder unsittlich ist. (Art. 78 ZGB)

Löschung des Registereintrages

Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so muss der Vorstand oder das Gericht dem Handelsregister die Auflösung mitteilen, damit der Eintrag gelöscht wird (Art. 79 ZGB).

Vreni, Max und Simon sind begeisterte Volleyball-Fans und möchten sich wöchentlich zu einem Plauschspiel treffen. Schon bald gesellen sich weitere Sportbegeisterte dazu, die ebenfalls eine Leidenschaft für Volleyball haben. Das Trio beschliesst daher, einen lokalen Volleyball-Verein zu gründen, um die Kommunikation mit den Behörden zu vereinfachen und ihrem Hobby mehr Struktur geben zu können.

Ein Verein benötigt schriftliche Statuten, damit er gültig gegründet werden kann. Nachdem der Vorstand gewählt wurde, kann er sich zudem im Handelsregister eintragen lassen. Die Mitgliedschaft in einem Verein kann von der Zustimmung des Vorstandes oder der der Vereinsversammlung abhängen. Mitglieder können zudem unter gewissen Voraussetzungen wieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Für Schulden und Verbindlichkeiten des Vereins haftet von Gesetzes wegen nur das Vereinsvermögen. Ein Verein kann zudem jederzeit aus eigenen Beschluss hin wieder aufgelöst werden. prmo

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Kommentare

  1. Mike

    In unserem Verein möchte der Präsident den Vorstand verkleinern. Darf er das so ohne weiteres, zumal sich keins der derzeitigen Vorstandsmitglieder Vereins Schädigend verhalten hat.
    Muss nicht darüber nicht der Verein mitsamt aller seiner Mitglieder entscheiden?

    Gruß und Danke Mike

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