Der Gang zur Behörde
Die Verfügung ist auf Bundesebene in Art. 5 VwVG geregelt und definiert. Als Verfügung gilt eine Anordnung einer Behörde (d.h. Verwaltungsträger, welche eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen, siehe Art. 1 Abs. 2 VwVG) und ist somit ein einseitiger Hoheitsakt. Diese ist an eine oder mehrere Privatpersonen gerichtet und regelt einen konkreten Lebenssachverhalt mittels Rechtsverhältnis.
Mit dieser Rechtsbeziehung werden Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben sowie festgestellt, in welchem Umfang solche Rechte und Pflichten bestehen. Desweitern können solche Begehren abgewiesen oder nicht darauf eingetreten werden.
Eine Verfügung ist verbindlich und somit erzwingbar. Sie muss stets durch eine kompetente Behörde erlassen werden und stützt sich immer auf öffentliches Recht.
Die Literatur unterscheidet zwischen folgenden Arten von Verfügungen:
- Rechtsgestaltende (positive) Verfügungen: begründen Rechte oder Pflichten ;
- Feststellende Verfügungen (Art. 25 VwVG);
- Verweigernde (negative) Verfügungen: Abweisung eines Begehrens um Erlass einer rechtsgestaltenden oder feststellenden Verfügung.
- Endverfügungen: schliessen das Verfahren ab;
- Zwischenverfügungen: regelt materielle Vorfrage oder prozessuale Frage, schliesst Verfahren aber nicht ab;
- Teilverfügungen: schliesst Verfahren für einen Teil der Verfahrensbeteiligten oder einen Teil der gestellten Rechtsbegehren ab.
- Individualverfügung: individuell-konkrete Anordnung;
- Allgemeinverfügung: generell-konkrete Anordnung, d.h. nicht bestimmter Adressatenkreis.
- urteilsähnliche Verfügungen: regeln zeitlich abgeschlossene Sachverhalte durch einmalige Rechtsfolge;
- Dauerverfügung: andauernde Rechtswirkung bei Dauerverhältnissen.
- Vollstreckungsverfügung: setzen eine bereits erlassene Verfügung voraus;
- mitwirkungsbedürftige Verfügung.
Damit eine Verfügung erlassen wird, muss im Verwaltungsverfahren zuerst die Einleitungsphase durchschritten werden. Das Verfahren wird dabei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eingeleitet, wobei die Eintretensvoraussetzungen geprüft werden. Dazu zählen die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Behörde, keine Ausstandsgründe, Partei- und Prozessfähigkeit der Beteiligten sowie das Feststellungsinteresse.
In der nachfolgenden Ermittlungsphase wird der Sachverhalt ermittelt und festgestellt. In der Entscheidungsphase folgt dann der Erlass der Verfügung, welche falls notwendig in der Durchsetzungsphase vollstreckt werden kann.
Verfügungen bedürfen der Schriftform (Art. 34 Abs. 1 VwVG) und enthalten mindestens
- die Bezeichnung als Verfügung,
- den Namen der verfügenden Behörde,
- den Adressaten,
- die Begründung,
- das Dispositiv (Entscheid) mit der Rechtsmittelbelehrung sowie
- Ort, Datum und Unterschrift.
Rechtsgestaltende Verfügungen
Bei rechtsgestaltenden Verfügungen besteht ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung, wenn ein gesetzlicher Auftrag vorliegt, die Anordnung geeignet ist, das Rechtsverhältnis individuell konkret festzulegen und ein Rechtsschutzinteresse geltend gemacht werden kann.
Feststellungsverfügung
Es gibt einen Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung, falls an dieser Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht (Art. 25 VwVG). Dieses wird auch bejaht, wenn damit ein aufwändiges Verfahren vermieden werden kann oder grundlegende Rechtsfragen gelöst werden können.
Nichtsdestotrotz ist die Feststellungsverfügung subsidiär zur Leistungs- oder Gestaltungsverfügung.
Realakte
Bei Realakten besteht ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung, falls geltend gemacht wird, dass die zugrunde liegende Handlung widerrechtlich sei.
Grundsatz
Eine Verfügung kann auch über Nebenbestimmungen verfügen. Diese bedürfen zudem keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, falls sie sich aus dem Zweck des Gesetzes ergeben.
Arten
Es wird zwischen folgenden möglichen Nebenbestimmungen unterschieden:
- Befristung;
- Bedingung (resolutiv oder suspensiv): die Gültigkeit der Verfügung hängt vom Eintritt eines (unsicheren) Ergebnisses ab;
- Auflage: die Gültigkeit der Verfügung hängt nicht von der Erfüllung der Auflage ab. Diese kann jedoch unter Umständen widerrufen werden.
Grundsatz
Fehlerhafte Verfügungen können entweder anfechtbar oder nichtig sein sowie widerrufen werden.
Anfechtung
Gegen fehlerhafte Verfügungen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Hand. Wird keine Beschwerde ergriffen, so werden solche Verfügungen formell rechtskräftig.
Nichtigkeit
Aufgrund der Evidenztheorie ist eine Verfügung nichtig, wenn ein schwerer Mangel vorliegt und die Verfügung einen offensichtlichen oder leicht erkennbaren Fehler aufweist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet.
Widerruf
Ablauf
Bei ursprünglich oder nachträglich fehlerhaften Verfügungen gibt es die Möglichkeit des Widerrufs. Dabei wird auf Gesuch oder von Amtes wegen mittels Wiedererwägung geprüft, ob auf diese zurückzukommen ist. Reichen die Gründe aus, so können die formell rechtskräftigen Verfügungen unter Umständen aufgehoben werden. Bei einem schutzwürdigen Interesse (Revisionsgründe, siehe unten) besteht zudem ein Anspruch auf eine Wiedererwägung.
Fehlerhaftigkeit
Von einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit wird gesprochen, wenn Revisionsgründe (bspw. neue Tatsachen oder Beweismittel wurden übersehen) oder eine unrichtige Rechtsanwendung vorliegt. Nachträgliche Fehlerhaftigkeit kommen bei Dauerverfügungen vor, welche auf einen geänderten Sachverhalt oder Rechtslage zurückzuführen sind.
Entscheidung
Ob nach einer Wiedererwägung die Verfügungen auch aufgehoben werden, wird primär nach spezialgesetzlichen Regelungen beurteilt. Subsidiär wird eine Abwägung zwischen der Rechtssicherheit (keine Aufhebung) und der Gesetzmässigkeit (Anpassung oder Aufhebung) vorgenommen.
Beachte
Wurden wohlerworbene Rechte begründet, von einer Befugnis bereits Gebrauch gemacht oder erhebliche Investitionen getätigt, welche daraufhin wieder beseitigt werden müssten, so sind solche Verfügungen nur unter erschwerten Bedingungen widerrufbar.
Verfügungen sind Anordnungen einer Behörde, die einen Einzelfall regeln und einen Hoheitsakt darstellen. Sie regeln ein Rechtsverhältnis verbindlich und einseitig. Sie stützen sich auf öffentliches Recht und sind verbindlich.
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ich habe in St.Gallen gegen den insolvenzentschädiger am 01.02.2017 Verfügung über den Betrag eingelegt. Bis zum heutigen Tage habe ich keinerlei Schreiben oder Stellungsnahme erhalten.
Der AG hat am 07.12.2016 Konkurs angemeldet. am 02.02.2017 wurden wir durch den Konkursverwalter gekündigt. Am 01.02.2017 erhielt ich einen Teil vom Lohn.
Daher meine Frage: WIE LANGE HAT DER INSOLVENZENTSCHÄDIGER ZEIT, MIR EINE AUFSTELLUNG ZU SENDEN ÜDER DIE VERFÜGUNG