Gegenstand und Frist

Die Verjährung in der Kollektivgesellschaft unterscheidet sich von der regulären Verjährung. Die Forderungen von Gesellschaftsgläubigern bei einer Kollektivgesellschaft gegen einen Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Veröffentlichung seines Ausscheidens oder der Auflösung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sofern nicht wegen der Natur der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gilt. (Art. 591 OR)

Fälligkeit

Wird die Forderung erst nach dieser Veröffentlichung fällig, so beginnt die Verjährung in der Kollektivgesellschaft mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit. (Art. 591 OR)

Interne Forderungen

Auf Forderungen der Gesellschafter untereinander findet diese Verjährung keine Anwendung. (Art. 591 OR)

Ungeteiltes Geschäftsvermögen

Die fünfjährige Verjährung kann dem Gläubiger, der seine Befriedigung nur aus ungeteiltem Gesellschaftsvermögen sucht (d.h. nicht von einem spezifischen Gesellschafter), nicht entgegengesetzt werden. (Art. 592 OR)

Geschäftsübernahme

Übernimmt ein Gesellschafter das Geschäft mit Aktiven und Passiven, so kann er den Gläubigern die fünfjährige Verjährung nicht entgegenhalten.

Dagegen tritt für die ausgeschiedenen Gesellschafter an Stelle der fünfjährigen die zweijährige Frist nach den Grundsätzen der Schuldübernahme.

Dies gilt auch,wenn ein Dritter das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt. (Art. 592 OR)

Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der fortbestehenden Gesellschaft oder einem anderen Gesellschafter vermag die Verjährung gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zu unterbrechen. (Art. 593 OR)

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