Die Kantone und Gemeinden besteuern das Vermögen natürlicher Personen mit der Vermögenssteuer. Der Bund verzichtet auf eine Besteuerung des Vermögens. Besteuert wird das Vermögen nach Abzug der Schulden und verschiedener kantonaler Sozialabzüge. Die Besteuerung des Vermögens erfolgt mit einem progressiven Steuersatz.

Persönliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person bspw. dann, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. (Art. 3 StHG)

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. Diese sind zur Bestimmung des Steuersatzes jedoch in der Steuererklärung ebenfalls anzugeben.

Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen, vermitteln oder damit handeln. (Art. 4 StHG)
Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht beschränkt. Zur Bestimmung des Steuersatzes wird das weltweite Vermögen herangezogen, versteuert wird aber nur das Schweizer Vermögen.

Beginn der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt an dem Tag, an welchem der Steuerpflichtige seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz begründet (bspw. Zuzug) oder in der Schweiz steuerbare Werte erwirbt. (Art. 8 DBG)

Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder mit dem Wegzug aus der Gemeinde, Kanton oder der Schweiz sowie mit dem Wegfall der in der Schweiz steuerbaren Werte. (Art. 8 DBG)

Grundsatz

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen. (Art. 13 StHG)

Nutzniessungsvermögen

Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet. (Art. 13 StHG)

Kollektive Kapitalanlagen

Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. (Art. 13 StHG)

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert. (Art. 13 StHG)

Vermögen

Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden (bspw. Praktikermethode). (Art. 14 StHG)

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke

Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet. Das kantonale Recht kann bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eine Nachbesteuerung für die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert erfolgt. Die Nachbesteuerung darf für höchstens 20 Jahre erfolgen. (Art. 14 StHG)

Immaterielle Güter

Immaterielle Güter, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. (Art. 14 StHG)

Bewegliches Vermögen

Bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. (Art. 14 StHG)

Mitarbeiterbeteiligungen

Echte Mitarbeiterbeteiligungen, ausser gesperrte oder nicht börsenkotierte Optionen sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen. (Art. 14a StHG)

Gesperrte oder nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren. (Art. 14a StHG)

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