Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen. Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung zurückerstattet. (Art. 1 VStG)

Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:

  • der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
  • der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine;
  • der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz;
  • der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.

Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich. (Art. 4 VStG)

Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen sind ausgerichtete Geldtreffer von über 1000 Franken aus Lotterien, die im Inland zur Durchführung gelangen. Den Lotterien sind gleichgestellt gewerbsmässige Wetten und lotterieähnliche Veranstaltungen (Sport-Toto usw.). (Art. 6 VStG)

Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen sind Kapitalleistungen aus Lebensversicherung sowie Leibrenten und Pensionen, sofern die Versicherung zum inländischen Bestand des Versicherers gehört und bei Eintritt des versicherten Ereignisses der Versicherungsnehmer oder ein Anspruchsberechtigter Inländer ist.

Wird eine Versicherung vom inländischen in einen ausländischen Versicherungsbestand übergeführt oder tritt ein Inländer seine Versicherungsansprüche an einen Ausländer ab, so steht dies steuerlich der Erbringung der Versicherungsleistung gleich. Als Kapitalleistung aus Lebensversicherung gilt auch jede Auszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d VStG, unbekümmert um den Grund dieser Auszahlung. (Art. 7 VStG)

Von der Steuer sind ausgenommen:

  • Kapitalleistungen, wenn der gesamte Leistungsbetrag aus derselben Versicherung 5000 Franken nicht übersteigt;
  • Renten und Pensionen, wenn ihr Betrag einschliesslich Zulagen im Jahr 500 Franken nicht übersteigt;
  • Leistungen auf Grund der Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung. (Art. 8 VStG)

Grundsatz

Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung. (Art. 10 VStG)

KAG

Bei kollektiven Kapitalanlagen sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital und die Kommanditgesellschaft steuerpflichtig. Haben eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ihren Wohnsitz im Ausland oder handelt es sich bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern um juristische Personen, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind, haftet die Depotbank der Kommanditgesellschaft solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen. (Art. 10 VStG)

Die Steuer beträgt:

  • auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen: 35 Prozent der steuerbaren Leistung;
  • auf Leibrenten und Pensionen: 15 Prozent der steuerbaren Leistung;
  • auf sonstigen Versicherungsleistungen: 8 Prozent der steuerbaren Leistung.

Der Bundesrat kann den Steuersatz auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen auf ein Jahresende auf 30 Prozent herabsetzen, wenn es die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes erfordert. (Art. 13 VStG)

Im Allgemeinen

Der Anspruch auf Rückerstattung der vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer besteht

  • bei Kapitalerträgen, wenn der Anspruchsberechtigte bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass;
  • auf Lotteriegewinnen: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war.

Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde. (Art. 21 VStG)

Der Empfänger der um die Verrechnungssteuer gekürzten Versicherungsleistung hat Anspruch auf Rückerstattung der Steuer, wenn er die Abzugsbescheinigung des Versicherers (Art. 14 Abs. 2 VStG) vorweist. (Art. 33 VStG)

Natürliche Personen

Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten. (Art. 22 VStG)

Juristische Personen

Juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten. (Art. 24 VStG)

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