Grundsatz
Erwirbt eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft basierend auf einem Beschluss über die Kapitalherabsetzung eigene Beteiligungsrechte, so unterliegt die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem einbezahlten Nennwert dieser Beteiligungsrechte der Verrechnungssteuer auf Kapitalerträge. (Art. 4a VStG)
Rückkauf ohne Wiederveräusserung
Erwirbt eine Gesellschaft (Art. 659 OR) oder eine Genossenschaft (Art. 783 OR) eigene Beteiligungsrechte, ohne anschliessend ihr Kapital herabzusetzen, unterliegt die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem einbezahlten Nennwert dieser Beteiligungsrechte der Verrechnungssteuer auf Kapitalerträge, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaft diese Beteiligungsrechte nicht innerhalb von sechs Jahren wieder veräussert. (Art. 4a VStG)
Überschreitung von Grenzwerten
Werden im Rahmen einer Kapitalherabsetzung eigene Beteiligungsrechte erworben und die zulässige Grenze von
- 10% bei Aktien (Art. 659 OR),
- 20% bei vinkulierten Namenaktien (Art. 659 OR),
- 10% bei Stammanteilen (Art. 783 OR), resp.
- 35% bei vinkulierten Stammanteilen (Art. 783 OR)
überschritten, so unterliegt die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem einbezahlten Nennwert der zu viel erworbenen Beteiligungsrechte der Verrechnungssteuer. (Art. 4a VStG)
Spezialfälle
Hat eine Gesellschaft oder Genossenschaft eigene Beteiligungsrechte aufgrund einer Wandelanleihe, einer Optionsanleihe oder einem Mitarbeiterbeteiligungsplan erworben, so steht die Frist zur Wiederveräusserung bis zum Erlöschen der betreffenden Verpflichtungen still. Im Falle des Mitarbeiterbeteiligungsplans steht die Frist zur Wiederveräusserung maximal sechs Jahre still. (Art. 4a VStG)
Grundsatz
Von der Steuer sind ausgenommen:
- bei einer Umstrukturierung (Art. 61 DBG): die Reserven und Gewinne einer Kapitalgesellschaft (Art. 49 Abs. 1 Bst. a DBG) oder Genossenschaft, die in die Reserven einer aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übergehen;
- die in einer kollektiven Kapitalanlage gemäss KAG erzielten Kapitalgewinne und Erträge aus direktem Grundbesitz sowie die durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderten Coupon ausgerichtet werden;
- die jährlichen Zinsen von Kundenguthaben von maximal 200 Franken;
- die Zinsen der Einlagen zur Bildung und Äufnung von auf den Erlebens- oder Todesfall gestellten Guthaben bei Anstalten, Kassen und sonstigen Einrichtungen, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge dienen;
- die Reservevermögen eines Unternehmens, die bei der Übertragung von Arbeitsbeschaffungsreserven auf eine andere, mit ihm unter einheitlicher Leitung stehende inländische Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft übergehen;
- die freiwilligen Leistungen einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft, sofern diese Leistungen gestützt auf Art. 59 Abs. 1 Bst. c DBG geschäftsmässig begründet sind.
Rückzahlung von Kapitaleinlagereserven
Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung meldet (sog. Kapitaleinlagereserven). (Art. 5 VStG)
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