Falscher Händedruck
Die Vertrauenshaftung begründet quasivertragliche Ansprüche und stützt sich auf Art. 2 Abs. 1 ZGB. Sie wurde vom Bundesgericht aus der culpa in contrahendo heraus entwickelt. Anwendungsfälle sind dabei oftmals sekundäre vertragliche oder nicht selbständig einklagbare Nebenpflichten, da diese nur einen Anspruch auf Schadenersatz begründen sollen, jedoch nicht zu einem Anspruch auf die Primärleistung führen.
Grundsatz
Damit ein Schadenersatzanspruch aus Vertrauenshaftung geltend gemacht werden kann, braucht es gemäss Bundesgericht (BGE 4C.193/2000 E. 5) eine rechtliche Sonderverbindung zwischen den Beteiligten:
Diese Sonderverbindung unterscheidet sich von der deliktsrechtlichen Konstellation des zufälligen und ungewollten Zusammenpralls beliebiger Personen dadurch, dass die Beteiligten – ausserhalb eines schon oder noch bestehenden Vertragsverhältnisses – rechtlich in besonderer Nähe zueinander stehen, wobei sie einander gegenseitig Vertrauen gewähren und Vertrauen in Anspruch nehmen. Aus dieser rechtlichen Sonderverbindung ergeben sich aus Treu und Glauben hergeleitete Schutz- und Aufklärungspflichten. (BGE 4C.193/2000 E. 5)
Näheverhältnis
Beim vorausgesetzten Näheverhältnis darf es sich nicht um ein zufällig und ungewolltes Aufeinandertreffen handeln.
In Verbindung treten
Die Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen setzt voraus, dass die Beteiligten in eine so genannte „rechtliche Sonderverbindung“ zueinander getreten sind, welche erst rechtfertigt, die aus Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hergeleiteten Schutz- und Aufklärungspflichten greifen zu lassen (BGE 130 III 345)
Die Formulierung „in Verbindung treten“ ist nicht grammatikalisch auszulegen, da eben keine vertragliche Anknüpfung dieser Pflichten vorliegt, sondern eine gesetzliche Anknüpfung.
Unmittelbarer Kontakt
Grundsatz
Ein unmittelbarer Kontakt zwischen den involvierten Parteien ist nicht begriffsnotwendig, was der Swissair-Fall (BGE 120 II 331 E. 5a) und der Liegenschaftsschätzungsfall (BGE 130 III 345) sehr eindrücklich zeigen.
Swissair
Das Näheverhältnis wurde zwischen der Muttergesellschaft und dem Vertragspartner der Tochtergesellschaft bejaht, da die Muttergesellschaft nicht den Anschein beseitigt hat, für die Solvenz ihrer Tochtergesellschaft einzustehen:
Im Konzernverhältnis kann das in die Vertrauens- und Kreditwürdigkeit des Konzerns erweckte Vertrauen ebenso schutzwürdig sein wie dasjenige, das sich die Partner von Vertragsverhandlungen hinsichtlich der Richtigkeit, der Ernsthaftigkeit und der Vollständigkeit ihrer gegenseitigen Erklärungen entgegenbringen. Wenn Erklärungen der Konzern-Muttergesellschaft bei Geschäftspartnern der Tochtergesellschaft in dieser Weise Vertrauen hervorrufen, so entsteht deshalb eine dem Vertragsverhandlungsverhältnis vergleichbare rechtliche Sonderverbindung, aus der sich auf Treu und Glauben beruhende Schutz- und Aufklärungspflichten ergeben. Die Verletzung solcher Pflichten kann Schadenersatzansprüche auslösen. (BGE 120 II 331 E. 5a)
Liegenschaftsschätzungsfall
Ein weiterer eindrücklicher Fall ist der „Liegenschaftsschätzungsfall“ gemäss BGE 130 III 345, welcher den unmittelbaren Kontakt nicht ins Zentrum stellt:
Ein unmittelbarer Kontakt zwischen Ansprecher und Schädiger ist demnach nicht unabdingbar. Es genügt, dass die in Anspruch genommene Person explizit oder normativ zurechenbar kundgetan hat, für die Richtigkeit bestimmter Äusserungen einzustehen und der Ansprecher im berechtigten Vertrauen darauf Anordnungen getroffen hat, die ihm zum Schaden gereichten. (BGE 130 III 345)
Kritik
Die Lehre bemängelt den Begriff der Sonderverbindung als leere Hülse (Obligationenrecht – Allgemeiner und Besonderer Teil, Huguenin, 2014, § 22 Rz. 1746).
Grundsatz
Das Bundesgericht hat präzisiert, dass derjenige Partner, der eine Leistung ohne vertragliche Verpflichtung erbringt, nicht schützenswert ist, wenn es ihm zumutbar war, sich vertraglich abzusichern. (BGE 133 III 449 E. 4.1)
Insbesondere ist die Erwartung, dass der Partner ohne vertragliche Verpflichtung eine Leistung erbringe, grundsätzlich nicht schützenswert, da es dem Vertrauenden in aller Regel zumutbar ist, sich durch einen entsprechenden Vertragsschluss abzusichern. Die Anerkennung der Vertrauenshaftung darf nicht dazu führen, dass das Rechtsinstitut des Vertrags ausgehöhlt wird. (BGE 133 III 449 E. 4.1)
Ausnahmsweise schützenswert
Das Bundesgericht hat spezifiziert, dass eine freiwillige Leistungserbringung (da kein Vertrag vorliegt) nur dann Schutz findet, wenn Machtverhältnisse oder eine Abhängigkeit einen Vertragsschluss nicht zulassen und ein Verzicht nicht zugemutet werden kann (BGE 133 III 449 E. 4.1).
Das Vertrauen auf eine freiwillige Leistungserbringung kann deshalb nur ganz ausnahmsweise Schutz finden, namentlich wenn der Vertragsschluss auf Grund der bestehenden Machtverhältnisse oder der Abhängigkeit des Vertrauenden faktisch nicht möglich ist und dem Vertrauenden gleichzeitig der Verzicht auf das Geschäft bzw. auf die Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. (BGE 133 III 449 E. 4.1)
Voraussetzung
Mit dem Bundesgerichtsentscheid BGE 133 III 449 wurde für die Vertrauenshaftung eine weitere kumulative Voraussetzung hinzugefügt.
Konsequenz
Die neue Voraussetzung wird teilweise kritisiert, da sie die Anwendungsfälle von Geschäftsbeziehungen definitionsgemäss oftmals ausschliessen, da dort das Machtgefälle eher selten der Fall ist, da die meisten Unternehmen nicht von einem einzigen anderen Unternehmen abhängig sind. (Vertrauenshaftung im Konzern – Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_306/2009 vom 8. Februar 2010, Burg/Von der Crone, SZW 2010, 417 ff.)
Desweitern wird bemängelt, dass sich mit dieser Voraussetzung die Schlange in den Schwanz beisst. Wer gutgläubig vertraut, der sieht gar keine Notwendigkeit zum Abschluss eines Vertrags und wer sich vertraglich absichert, der vertraut nicht vollumfänglich. (Obligationenrecht – Allgemeiner und besonderer Teil, Huguening, 2014, § 22 Rz. 1749).
Verhalten des Schädigers
Der Schädiger muss durch sein Verhalten beim Geschädigten konkrete und bestimmte Erwartungen wecken (BGE 130 III 345 E. 2.1). Der Schädiger musste entweder wissen, dass sein Verhalten vertrauenserweckend war, oder es musste ihm normativ zugerechnet werden können (BGE 128 III 324 E. 2.2).
Verhalten des Geschädigten
Der Geschädigte hat darauf vertraut, dass diese Erwartungen erfüllt werden und durfte dies nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) auch tun. Hat der Gläubiger daraufhin Dispositionen getroffen (BGE 4C.215/2002 E. 2.2), so stellt dies ein Indiz für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens dar (Vertrauenshaftung, Anstoss zur Neukonzeption des Haftpflicht- und Obligationenrechts?, Sommer, AJP 2006, 1037).
Ausschlussgründe
Berechtigtes Interesse
Hat der Geschädigte die unsichere Situation erkannt oder hätte er sie erkannt, falls er die notwendige Sorgfalt angewendet hätte, so ist sein Vertrauen nicht berechtigt und daher auch nicht schützenswert.
Nicht Verhalten des Schädigers
Wer bloss Opfer ist seiner eigenen Unvorsichtigkeit, Vertrauensseligkeit oder wenn der Schaden aus der Verwirklichung allgemeiner Geschäftsrisiken resultiert, so verdient der Geschädigte keinen Schutz. (BGE 120 II 331 E. 5a)
Enthaftungserklärung
Erklärt der Geschäftspartner, dass er nicht haften wolle, so gilt das als vertrauenszerstörend, weshalb der Geschädigte nicht mehr zu schützen ist. (Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss im Vertrauenskontext, Emmenegger, ZBJV 2005, 544)
Spezialfall: Konzernzugehörigkeit
Im „Motor-Columbus-Fall“ hatte das Bundesgericht zu entscheiden (BGE 124 III 297), ob ein bestimmtes Konzernverhalten der Muttergesellschaft (Briefpapier der Tochtergesellschaft und Werbeunterlagen verwiesen auf Konzern) als Vertrauensbildung gelten kann, oder nicht:
Aus solchen allgemeinen Hinweisen durfte [die Klägerin] jedoch in guten Treuen keine konkreten Zusicherungen in Bezug auf ein bestimmtes Konzernverhalten der [Beklagten] ableiten. (BGE 124 III 297, E. 6b)
Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung, wonach die Muttergesellschaft nur aufgrund ihres Verhaltens zur Rechenschaft gezogen werden kann und nicht bereits, weil ein Konzernverhältnis vorliegt.
Der Schädiger muss das Vertrauen des Geschädigten in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise verletzt haben (Art. 2 ZGB). Das wird bspw. durch widersprüchliches Verhalten erreicht, indem trotz Zusicherung nicht im Schadensfall eingestanden wird. Die Enttäuschung muss zudem subjektiv vorgeworfen werden können (BGE 120 II 331 E 5a), was sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt. Das Verschulden wird in der Vertrauenshaftung aber vermutet.
Grundsatz
Zu den weiteren Voraussetzungen zählen der Schaden, sowie der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang.
Schaden
Da die Vertrauenshaftung der culpa in contrahendo nachgebildet ist, ist das Vertrauensinteresse, d.h. das negative Vertragsinteresse, zu ersetzen. Der Richter kann aber auch ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen den Ersatz des Schadens anordnen, der das Vertrauensinteresse übersteigt.
Kausalzusammenhang
Zwischen dem eingetretenen Schaden und der Pflichtverletzung muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Wurde die Pflichtverletzung durch eine treuwidrige Unterlassung begangen, so muss ein hypothetischer Kausalzusammenhang vorliegen.
Grundsatz
Liegt eine Vertrauenshaftung vor, so muss der Schädiger den Schaden ersetzen, der dem Geschädigten infolge des enttäuschten Vertrauens entstanden ist. Der Geschädigte hat Anspruch auf das negative Vertragsinteresse und ist so zu stellen, wie wenn das Näheverhältnis nie begründet worden wäre. Es sind ihm daher die nachteiligen Vermögensdispositionen zu ersetzen. (Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Furrer/Müller-Chen, 2012, Kap. 18 N 112)
Haftungsmilderung
Hat das Quasigeschäft für den Schädiger keine Vorteile bezweckt, so ist die Haftung milder zu bestimmen (Art. 99 Abs. 2 OR). Muss der Geschädigte für Umstände einstehen, die auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben, so wird die Ersatzpflicht für den Schädiger gemildert (Art. 44 OR).
Verjährung
Das Bundesgericht geht von der Verjährung nach Art. 60 OR aus, wie sie bei der culpa in contrahendo-Haftung vorliegt (BGE 134 III 390 E. 4.3). Die herrschende Lehre befürwortet jedoch die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist nach (Art. 127 OR), da die Vertrauenshaftung in die Nähe der vertraglichen Haftung rücken soll.
Haftung für Hilfspersonen
Die Haftung für Hilfspersonen richtet sich nach Art. 101 OR.
Vertrag
Die Vertrauenshaftung gelangt nur dann zur Anwendung, wenn kein Vertrag besteht. Besteht hingegen ein Vertrag, so richten sich die Schadenersatzansprüche nach den Regeln der Vertragshaftung.
Deliktshaftung
Das Bundesgericht geht systematisch gesehen fälschlicherweise von konkurrierenden Ansprüchen zwischen der Deliktshaftung (Art. 41 OR) und der Vertrauenshaftung aus. Der Ansicht des Bundesgerichts ist nicht zu folgen, da die Deliktshaftung als extrakontraktueller Anspruch der Vertrauenshaftung als quasikontraktuellem Anspruch nachfolgen muss.
Bei der Vertrauenshaftung muss der Schädiger Ersatz für Schäden leisten, die durch treu- und glaubenswidriger Enttäuschung berechtigter Interessen entstand. Bei der Vertrauenshaftung befinden sich beide Parteien oftmals in einem vertragsnahen Umfeld, ohne aber diesbezüglich rechtsgeschäftlich miteinander verbunden zu sein. Daher wird der Anspruch aus Quasivertrag und nicht aus Delikt abgeleitet.
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