Anna sorgt sich darum, wer im Falle einer Urteilsunfähigkeit über ihre rechtlichen Angelegenheiten entscheiden würde. Dazu zählen beispielsweise die Verwaltung des Vermögens oder aber auch medizinische Eingriffe. Dies kann durch einen Vorsorgeauftrag oder mittels einer Patientenverfügung festgelegt werden. Die Vertretungsbefugnis deckt dabei verschiedene Bereiche ab. Existiert aber weder ein Vorsorgeauftrag, noch eine Patientenverfügung, so legt das Gesetz die Reihenfolge der Personen fest, welche sich um die Angelegenheiten von Anna kümmern würden. 

Worum handelt es sich bei der Vertretung urteilsunfähiger Personen?

Die Vertretung urteilsunfähiger Personen ist im Erwachsenenschutzrecht geregeltWenn weder ein Vorsorgeauftrag, noch eine Patientenverfügung existiert, so bestimmt das Gesetz eine bestimmte Person, die über gewisse rechtliche Angelegenheiten zu entscheiden hätte. 

Was sind Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung?

Der Vorsorgeauftrag dient dazu, die Vertretung einer urteilsunfähigen Person an eine ganz bestimmte Person, oder auch an mehrere Personen, zu übertragen.

Die Patientenverfügung bezweckt ebenfalls die Vertretung einer urteilsunfähigen Person, jedoch nur für den Fall von medizinischen Eingriffen.

Allgemeine rechtliche Angelegenheiten

Die Vertretung urteilsunfähiger Personen umfasst:

  1. alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind,
  2. die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte, und
  3. nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen. (Art. 374 Abs. 2 ZGB)

Medizinische Eingriffe

Wenn sich eine urteilsunfähige Person nicht in einer Patientenverfügung über die medizinischen Massnahmen geäussert hat, so planen die behandelnden Ärzte, zusammen mit der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person, die nötige Behandlung. Soweit es möglich ist, wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidung miteinbezogen. (Art. 377 ZGB)

Die Reihenfolge der Personen, die zur Vertretung urteilsunfähiger Personen berechtigt sind, ergibt sich, sofern keine Patientenverfügung oder Beistandschaft vorliegt, folgendermassen:

  1. Der Ehegatte oder eingetragener Partner, die einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt, oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
  1. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
  1. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
  1. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
  1. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.

Diese Reihenfolge ergibt sich aus der vermuteten Wichtigkeit und Intensität der Beziehung zu bestimmten Personen. Wenn die Verhältnisse anders sind, dann kann natürlich von der Reihenfolge abgewichen werden. (Art. 379 Abs. 1 ZGB)

Anna hat sich gegen eine vertragliche Regelung entschieden. Im Falle einer Urteilsunfähigkeit würde die Vertretung daher durch das Gesetz festgelegt. An erster Stelle würde laut Gesetz ihr Ehemann Mirko diese Aufgabe übernehmen, der mit ihr zusammenlebt und mit dem sie eine glückliche Beziehung führt. Würde er aus irgendwelchen Gründen dafür nicht mehr in Frage kommen, beispielsweise nach einer Trennung, so käme eine andere Person, mit der sie ihr Leben und ihren Haushalt teilt, ihre Nachkommen, ihre Eltern oder auch ihre Geschwister in Betracht. Entscheidend ist, dass eine bestimmte und ausreichende persönliche Nähe und ein gutes Verhältnis besteht.

Bei der Vertretung urteilsunfähiger Personen handelt es sich um eine Regelung für den Fall, dass eine Person urteilsunfähig wird und weder ein Vorsorgeauftrag, noch eine Patientenverfügung verfasst wurde. Es ist gesetzlich geregelt, welche Person/en in solchen Fällen zur Vertretung berechtigt ist/sind. Die Regeln umfassen sowohl allgemeine rechtliche Angelegenheiten, sowie auch die Entscheidungsberechtigung, falls medizinische Eingriffe notwendig sind. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen auch dann, wenn der Wille nicht vorher niedergeschrieben wurde, so gut wie möglich durch eine nahestehende Person gewahrt wird.

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Unser Autor

Steuer- und Rechtsberatung artax Fide Consult AG

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