Die Verwertungsfristen für bewegliche Sachen und Forderungen werden vom Betreibungsamt festgelegt. Die Verwertung beginnt frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens.

Die Verwertung hängender oder stehender Früchte darf ohne Zustimmung des Schuldners nicht vor der Reife stattfinden. (Art. 122 SchKG)

Tilgung in Raten

Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld in Raten tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Zahlungen (sog. Abschlagszahlung) an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.

Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.

Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Zahlungstermine der Abschlagszahlungen fest. Er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners und die Verhältnisse des Gläubigers zu berücksichtigen. (Art. 123 SchKG)

Rechtsstillstand

Im Falle eines allfälligen Rechtsstillstandes verlängert sich der Aufschub um dessen Dauer. Nach Ablauf des Rechtsstillstandes werden die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt. (Art. 123 SchKG)

Änderung durch den Betreibungsbeamten

Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. (Art. 123 SchKG)

Hinfall des Aufschubs

Der Aufschub fällt automatisch dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird. (Art. 123 SchKG)

Auf Begehren

Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, die Verwertung zu verlangen.

Bei Verderblichkeit

Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstände verwerten, die

  • schneller Wertverminderung ausgesetzt sind,
  • einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder
  • unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. (Art. 124 SchKG)

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