Nach den FATCA-Regulations haben die Schweizer Finanzinstitute die Verpflichtung, vorbestehende Geschäftskonten genauer zu untersuchen. Dies gilt jedoch nur bei bestimmten Schwellenwerten und Eigenschaften von Konten. 

Soweit die rapportierenden Schweizer Finanzinstitute nichts anderes vorsehen, müssen sie folgende Konten weder überprüfen, identifizieren oder melden:

  • Geschäftskonten mit einem Maximal-Saldo von USD 250’000 per 30. Juni 2014, bis
  • der Saldo des Kontos USD 1 Million übersteigt. 

Die rapportierenden Schweizer Finanzinstitute müssen folgende Konten überprüfen, identifizieren oder melden:

  • Geschäftskonten mit einem Saldo von USD 250’000 oder mehr per 30. Juni 2014;
  • Geschäftskonten mit einem Maximal-Saldo von USD 250’000 per 30. Juni 2014, die am letzten Tag eines Folgejahres ein Saldo von mehr als USD 1 Million aufweisen. 

Grundsatz

Von denjenigen Geschäftskonten, die überprüfungspflichtig sind, müssen nur diejenigen gemeldet werden,

  • die von spezifizierten US-Personen (eine oder mehrere Unternehmen),
  • von passiven NFFE mit beherrschenden Personen, die US-Staatsbürger oder in den USA ansässig sind,

gehalten werden.

Spezialfall

Konten, die von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, sind als Konten zu behandeln, für die nach einem FFI-Vertrag aggregierte Zahlungen gemeldet werden müssen.

Es werden die folgenden vier Schritte unterschieden:

  1. Feststellung, ob das Unternehmen eine spezifizierte US-Person ist
  2. Feststellung, ob ein nichtamerikanisches Unternehmen ein Finanzinstitut ist
  3. Feststellung, ob ein Finanzinstitut ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut ist, das ausgeführte Zahlungen zu melden sind
  4. Feststellung, ob ein von einem NFFE gehaltenes Konto ein US-Konto ist.
Basierend auf den Kundenunterlagen ist festzustellen, ob Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Inhaber des Geschäftskontos eine US-Person ist. Ist dem so, muss das rapportierende Schweizer Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, ausser es erhalte vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung (W-8, W-9 oder ähnliches vereinbartes Formular) oder es stellt aufrgund von eigenen Informationen in nachvollziehbarer Weise fest, dass der Kontoinhaber nicht eine spezifizierte US-Person ist.
Weisen die Informationen darauf hin, dass der Inhaber des Geschäftskontos ein Finanzinstitut ist, ist das Konto kein US-Konto.

Finanzinstitut der Schweiz oder Partner-Jurisdiktion

Ist der Kontoinhaber ein Finanzinstitut aus der Schweiz oder einer Partner-Jurisdiktion, so ist grundsätzlich keine weitere Überprüfung, Identifikation oder Meldung erforderlich.

Bei Identifikation

Wird ein Finanzinstitut aus der Schweiz oder einer Partner-Jurisdiktion als nichtteilnehmendes Finanzinstitut (non-participating FFI) identifiziert, so ist es als ein solches zu behandeln.

Aus Drittländern

Ist der Kontoinhaber ein Finanzinstitut aus einem Nicht-Vertragsstaat, so müssen ausgeführte Zahlungen in aggregierter Form gemeldet werden, ausser:

  • bei Vorliegen einer Eigenerklärung, wonach das Finanzinstitut entweder
    • zertifiziert und als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut (certified deemed-compliant foreign financial institution), oder
    • ein ausgenommenes ausländisches Finanzinstitut (excepted foreign financial institution) ist.
  • bei Überprüfung der FATCA-Identifikationsnummer für
    • teilnehmende ausländische Finanzinstitute (participating foreign financial institution) , oder
    • registrierte und als FATCA-konform erachtete ausländische Finanzinstitute (registered deemed-compliant foreign financial institution)

Grundsatz

Das rapportierende Schweizer Finanzinstitut muss, falls der Inhaber des Geschäftskontos weder eine US-Person (Schritt 1) noch ein Finanzinstitut (Schritt 2 & 3) ist, abklären ob

  1. das Unternehmen beherrschende Personen hat,
  2. das Unternehmen ein passiver NFFE ist, und ob
  3. eine der das Unternehmen beherrschenden Personen ein US-Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz in den USA hat. 

beherrschende Personen

Zur Ermittlung von das Unternehmen beherrschenden Personen kann sich das rapportierende Schweizer Finanzinstitut auf die Informationen abstützen, die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafft wurden. 

passiver NFFE

Zur Feststellung, ob ein Unternehmen ein passiver NFFE ist, muss eine Eigenerklärung über dessen Status beschafft werden, ausser das Schweizer Finanzinstitut komme aufgrund von eigenen oder öffentlich verfügbaren Informationen zum Schluss, dass das Unternehmen ein aktiver NFFE sei.

US-Staatsbürger oder US-Ansässigkeit

Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFFE ein US-Staatsbürger ist oder in den USA ansässig ist, kommt es auf die Summe der Saldi der Geschäftskonten an, die von einem oder mehreren NFFE gehalten werden:

  • unter USD 1 Million: Informationen aus dem AML/KYC-Verfahren
  • über USD 1 Million: Eigenerklärung des Kontoinhabers oder einer solchen beherrschenden Person.

Fazit

Ist eine Person, die einen passiven NFFE beherrscht, ein US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig, ist das Konto als US-Konto zu behandeln.

Geschäftskonten über USD 250’000

Die Überprüfung vorbestehender Geschäftskonten, die per 30. Juni 2014 einen Saldo oder Wert von mehr als USD 250’000 aufweisen, ist bis zum 30. Juni 2016 abzuschliessen.

Geschäftskonten unter USD 250’000

Die Überprüfung vorbestehender Geschäftskonten, deren Saldo oder Wert per 30. Juni 2014 weniger als USD 250’000 beträgt, aber am 31. Dezember eines Folgejahres USD 1 Million übersteigt, ist innert sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Saldo des Kontos USD 1 Million übersteigt, abzuschliessen.

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