Nach den FATCA-Regulations haben die Schweizer Finanzinstitute die Verpflichtung, vorbestehende Individualkonten genauer zu untersuchen. Dies gilt jedoch nur bei bestimmten Schwellenwerten und Eigenschaften von Konten.

Soweit die rapportierenden Schweizer Finanzinstitute nichts anderes vorsehen, müssen sie folgende Konten weder überprüfen, identifizieren oder melden:

  • Vorbestehende Individualkonten, die am 30. Juni 2014 einen Saldo von nicht mehr als USD 50’000 aufweisen (sog. „De Minimis“-Regel)
  • Vorbestehende Individualkonten, die rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge sind und die am 30. Juni 2014 einen Saldo oder Wert von USD 250 000 oder weniger aufweisen.
  • Vorbestehende Individualkonten, die rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge sind, wenn deren Verkauf an Personen mit Wohnsitz in den USA wirksam verhindert ist und schweizerische Gesetze für solche Versicherungsprodukte, die von in der Schweiz ansässigen Personen gehalten werden, eine Meldung oder einen Quellensteuerabzug verlangen.
  • Einlagenkonten mit einem Saldo oder Wert von USD 50’000 oder weniger. 

Definition

Als Konten mit niedrigem Wert gelten:

  • vorbestehende Individualkonten: mehr als USD 50’000, weniger als USD 1 Million
  • rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge: mehr als USD 250’000, weniger als 1 Million
  • Zeitpunkt: per 30. Juni 2014

Elektronischer Datensuchlauf

Jedes rapportierende schweizerische Finanzinstitut muss seine elektronischen Daten auf die US-Indizien überprüfen. Werden keine US-Indizien gefunden, so sind keine weiteren Handlungen vorzunehmen, ausser bei geänderten Umständen (sog. change in circumstances). Werden US-Indizien gefunden und können diese geheilt werden (sog. curing), so gilt das entsprechende Konto nicht als US-Konto.

Zeitraum

Die Überprüfung von vorbestehenden Individualkonten mit niedrigem Wert auf US-Indizien muss bis zum 30. Juni 2016 abgeschlossen sein. Falls die FFI-Vereinbarung nach dem 1. Juli 2014 unterzeichnet wurde, läuft die Frist bis zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten. 

Definition

Als Konten mit hohem Wert gelten:

  • vorbestehende Individualkonten: mehr als USD 1 Million
  • Zeitpunkt: per 30. Juni 2014 oder 31. Dezember eines Folgejahres

Elektronischer Datensuchlauf

Jedes rapportierende schweizerische Finanzinstitut muss seine elektronischen Daten auf die US-Indizien überprüfen. Werden keine US-Indizien gefunden, so sind keine weiteren Handlungen vorzunehmen, ausser bei geänderten Umständen (sog. change in circumstances). Werden US-Indizien gefunden und können diese geheilt werden (sog. curing), so gilt das entsprechende Konto nicht als US-Konto.

Durchsuchung physischer Unterlagen

Wenn für alle elektronisch zu durchsuchenden US-Indizien Felder existieren, muss keine weitere Durchsuchung physischer Unterlagen erfolgen. Sind nicht alle diese Informationen erhältlich, so müssen nebst der Kundenstammdatei folgende Unterlagen der letzten 5 Jahre überprüft werden:

  • die neuesten urkundlichen Belege, die im Zusammenhang mit dem Konto erhoben worden sind;
  • den neuesten Kontoeröffnungsvertrag oder -beleg;
  • die neueste Dokumentation, die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren oder für andere regulatorische Zwecke beschafft worden ist;
  • jede gegenwärtig in Kraft stehende Vollmacht oder Unterzeichnungsberechtigung; und
  • jeden gegenwärtig in Kraft stehenden Dauerauftrag betreffend die Überweisung von Geldern.

Erkundigung beim Kundenverantwortlichen

Wenn der Kundenverantwortliche (sog. relationship manager) tatsächliche Kenntnisse darüber besitzt, dass der Kontoinhaber eine spezifizierte US-Person ist, muss das Konto als US-Konto behandelt werden.

Zeitraum

1. Überprüfung

Die Überprüfung von vorbestehenden Individualkonten mit hohem Wert auf US-Indizien muss bis zum 30. Juni 2015 abgeschlossen sein.

Überprüfung bis 31.12.2014

Wird das Konto aufgrund seiner Überprüfung bis zum 31. Dezember 2014 als US-Konto identifiziert, so wird das Konto in die Meldung für das Jahr 2014 aufgenommen.

Überprüfung in Folgejahren

Ist ein vorbestehendes Individualkonto per 31. Juni 2014 kein Konto mit hohem Wert, wird es aber zu einem solchem Konto mit hohem Wert am letzten Tag eines Folgejahres, so muss das erweiterte Überprüfungsverfahren innert sechs Monaten nach Jahresende abgeschlossen werden. Wurde das Konto als US-Konto identifiziert, so muss das Konto im Identifikationsjahr und in den Folgejahren jährlich gemeldet werden.  

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