Was ist ein Vorsorgeauftrag?
Der Vorsorgeauftrag ermöglicht es dem Betroffenen, eine oder mehrere Personen zu benennen, die im Falle seiner Urteilsunfähigkeit wichtige Entscheidungen für ihn fällen sollen.
Was kann darin geregelt werden?
Im Vorsorgeauftrag kann detailliert festgestellt werden, welche Angelegenheiten, von welcher Person übernommen werden sollen. Es ist dabei möglich, dass eine Person sich um alle Aufgaben kümmert, oder auch dass mehrere Personen für je einen bestimmten Bereich sorgen. Eine klassische Angelegenheit, die mit dem Vorsorgeauftrag geregelt wird, ist die Vermögensverwaltung.
Wer kann beauftragt werden?
Es können sowohl natürliche als auch juristische Personen beauftragt werden (Art. 360 Abs. 1 ZGB).
Handschriftlichkeit
Der Vorsorgeauftrag muss vollständig von Hand geschrieben werden (Art. 361 Abs. 1 ZGB und Art. 361 Abs. 2 ZGB).
Öffentliche Beurkundung
Falls der Vorsorgeauftrag nicht von Hand geschrieben ist, muss er öffentlich beurkundet werden (Art. 361 Abs. 1 ZGB).
Datum und Unterschrift
Der Vorsorgeauftrag muss handschriftlich sein. Sowohl das Datum, als auch die Unterschrift des Betroffenen müssen auf dem Vorsorgeauftrag stehen. (Art. 361 Abs. 2 ZGB)
Die auftraggebende Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen (Art. 362 ZGB).
Arten des Widerrufs
Die betroffene Person kann den Vorsorgeauftrag widerrufen, indem sie alternativ:
- in der gleichen Form vorgeht wie für die Errichtung vorgeschrieben (d.h. handschriftlich),
- die Urkunde vernichtet,
- oder eine neue Urkunde aufsetzt, die den alten Vorsorgeauftrag ersetzt, ausser es handelt sich zweifellos um eine blosse Ergänzung.
Ergänzungen, welche den Vorsorgeauftrag nicht grundlegend in seinem Inhalt verändern, können jederzeit gemacht werden, ohne ihn dabei zu widerrufen. Die Ergänzung muss handschriftlich sein und das Datum enthalten. Die Ergänzung muss zudem unterschrieben sein.
Die durch den Vorsorgeauftrag beauftragte Person, kann die Erwachsenenschutzbehörde
- bei der Auslegung des Auftrages, oder
- dessen Ergänzung in Nebenpunkten,
um Hilfe bitten. (Art. 364 ZGB)
Grundsatz
Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten, kündigen (Art. 367 Abs. 1 ZGB).
Schriftlichkeit
Die Kündigung muss der Erwachsenenschutzbehörde schriftlich mitgeteilt werden (Art. 367 Abs. 1 ZGB).
Fristlose Kündigung
Aus wichtigen Gründen ist auch eine fristlose Kündigung möglich (Art. 367 Abs. 2 ZGB).
Wenn die auftragsgebende Person ihre Urteilsfähigkeit wiedererlangt, verliert der Vorsorgeauftrag von Gesetzes wegen seine Gültigkeit. (Art. 369 Abs. 1 ZGB)
Herr Balmer will einen Vorsorgeauftrag erstellen, für den Fall, dass er einmal urteilsunfähig wäre. Er schreibt deshalb von Hand auf, welche Personen er mit der Vertretung welcher Aufgaben betrauen will:
- Sein Sohn soll sich um die Vermögensangelegenheiten kümmern.
- Seine Tochter soll sich um die Post kümmern, sie öffnen und nötigenfalls erledigen.
Zuletzt schreibt er das Datum auf das Dokument und unterschreibt es. Herr Balmer hat einen rechtsgültigen Vorsorgeauftrag erstellt.
Im Rahmen des Erwachsenenschutzrechtes besteht die Möglichkeit, einen Vorsorgeauftrag zu errichten, welcher im Falle einer Urteilsunfähigkeit bestimmte Aufgaben an auserwählte Personen überträgt. Der Vorsorgeauftrag muss gewissen formalen Kriterien (bspw. Handschriftlichkeit) genügen und kann jederzeit widerrufen werden. Es ist wichtig, rechtzeitig mit der Planung der Altersvorsorge zu beginnen. Daher empfiehlt es sich auch, früh genug über einen Vorsorgeauftrag nachzudenken.
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