Der Zahlungsbefehl enthält:
- die Angaben des Betreibungsbegehrens;
- die Aufforderung, die Forderung samt Betreibungskosten innert fünf Tagen zu bezahlen;
- die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Missachtung des Gesetzes führen kann;
- den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder sein Rechtsvorschlag beseitigt (Art. 188 SchKG) worden ist. (Art. 178 SchKG)
Frist und Form
Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben. (Art. 179 SchKG)
Mitteilung an den Gläubiger
Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Kopie des Zahlungsbefehls mitgeteilt. Wurde kein Rechtsvorschlag eingegeben, so wird dies ebenfalls im Zahlungsbefehls vorgemerkt. (Art. 180 SchKG)
Vorlage an das Gericht
Das Betreibungsamt legt den Rechtsvorschlag unverzüglich dem Gericht des Betreibungsortes vor. Dieses lädt die Parteien vor und entscheidet, auch in ihrer Abwesenheit, innert zehn Tagen nach Erhalt des Rechtsvorschlages. (Art. 181 SchKG)
Bewilligung des Rechtsvorschlags
Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag :
- wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist;
- wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird;
- wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründet erscheint;
- wenn eine andere zulässige Einrede (Art. 1007 OR) geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint
(die Forderungssumme muss in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden). (Art. 182 SchKG)
Verweigerung des Rechtsvorschlags
Verweigert das Gericht die Bewilligung des Rechtsvorschlages, so kann es vorsorgliche Massnahmen treffen, insbesondere die Aufnahme des Güterverzeichnisses anordnen.
Das Gericht kann nötigenfalls auch dem Gläubiger eine Sicherheitsleistung auferlegen. (Art. 183 SchKG)
Eröffnung des Entscheides
Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags wird den Parteien sofort eröffnet.
Ist der Rechtsvorschlag nur nach Hinterlegung des streitigen Betrages bewilligt worden, so wird der Gläubiger aufgefordert, binnen zehn Tagen die Klage auf Zahlung anzuheben. Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, so wird die Hinterlage zurückgegeben. (Art. 184 SchKG)
Rechtsmittel
Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages kann innert fünf Tagen mit Beschwerde angefochten werden. (Art. 185 SchKG)
Wirkungen des bewilligten Rechtsvorschlages
Ist der Rechtsvorschlag bewilligt, so wird die Betreibung eingestellt. Der Gläubiger hat zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu betreten. (Art. 186 SchKG)
Voraussetzungen
- Wurde kein Rechtsvorschlag eingegeben, oder
- wurde der Rechtsvorschlag beseitigt, und
- dem Zahlungsbefehle nicht Folge geleistet worden,
so kann der Gläubiger unter
- Vorlegung des Forderungstitels und
- des Zahlungsbefehls sowie,
- gegebenenfalls, des Gerichtsentscheides,
das Konkursbegehren stellen. (Art. 188 SchKG)
Frist
Dieses Recht erlischt mit Ablauf eines Monats seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. (Art. 188 SchKG)
Rechtsvorschlag
Hat der Schuldner einen Rechtsvorschlag eingegeben, so fällt die Zeit zwischen
- der Eingabe des Rechtsvorschlags und
- dem Entscheid über dessen Bewilligung
nicht in die Berechnung. (Art. 188 SchKG)
Abgelehnter Rechtsvorschlag
Wurde der Rechtsvorschlag bewilligt, so fällt die Zeit zwischen
- der Anhebung und
- der gerichtlichen Erledigung der Klage
nicht in Berechnung. (Art. 188 SchKG)
- Ort,
- Tag und
- Stunde
der Verhandlung mit dem Konkursbegehren.
Es entscheidet, auch in Abwesenheit der Parteien, innert zehn Tagen nach Einreichung des Begehrens. (Art. 189 SchKG)
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Vielen Dank für die Erörterung. Jetzt müsste ich nur noch wissen was ein Wechsel ist…
Beim Wechsel handelt es sich um ein Wertpapier. Der Wechsel enthält eine unbedingte Zahlungsanweisung des Ausstellers an den Bezogenen, zu einem bestimmten Zeitpunkt und Ort an den Aussteller (sich selbst) oder an einen dritten Begünstigten (auch Wechselnehmer) eine bestimmte Geldsumme zu zahlen.
Der Wechselaussteller (bspw. Bankkunde) ermächtigt damit den Bezogenen (bspw. Bank) in eigenem Namen (bspw. Name der Bank) jedoch auf Rechnung des Wechselausstellers (bspw. Bankkunde) an den Begünstigten (bspw. an den Aussteller selbst oder einen Dritten) einen Geldbetrag auszuzahlen. An sich selbst konnte nützlich sein, wenn man beispielsweise Geld von der Schweiz in die USA verschieben wollte und die Bank ein Filialnetzwerk hatte. So konnte man sich Geld „überweisen“. Heute hat der Wechsel stark an Bedeutung verloren.
Der Begünstigte kann mit diesem Wertpapier zum Bezogenen (bspw. Bank) gehen und erhält von ihm auf Rechnung des Ausstellers (bspw. Bankkunde) den im Wechsel genannten Betrag. Damit kann bspw. eine Schuld des Ausstellers gegenüber dem Begünstigten (auch Wechselnehmer) beglichen werden und das funktioniert ohne Bankgarantie.
Damit der Wechsel Gültigkeit hat muss er vom Bezogenen mittels Unterschrift akzeptiert werden. Übertragen wird er durch Indossament.