Voraussetzungen

Das Konkursgericht widerruft den Konkurs, wenn der Schuldner:

  • nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
  • von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
  • ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist. (Art. 195 SchKG)

Folgen

Der Schuldner erhält das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück. (Art. 195 SchKG)

Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schluss des Verfahrens verfügt werden. (Art. 195 SchKG)
Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht. (Art. 195 SchKG)
Die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft wird überdies eingestellt, wenn vor Schluss des Verfahrens ein Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erklärt und für die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherheit leistet. (Art. 196 SchKG)

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