Gut versteckt?

Mit dem Widerspruchsklage können der Schuldner, Gläubiger oder ein Dritter geltend machen, dass das gepfändete Eigentum einem Dritten gehört. Das Verfahren startet mit der Anmeldung des Drittanspruchs. Das weitere Vorgehen beurteilt sich dann, ob der Gewahrsam über den strittigen Gegenstand beim Schuldner oder beim Dritten liegt. Auf prozessualer Stufe ist insb. auf die zwingenden Gerichtsstände hinzuweisen, die sogar im internationalen Verhältnis gelten. Die Widerspruchsklage ist zudem von der Aussonderungs- und Admassierungsklage abzugrenzen

Bei der Widerspruchsklage handelt es sich um Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht.  Je nach Streitwert kommt das ordentliche oder das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. 

Umfang

Mit der Widerspruchsklage sollen Rechte abgeklärt werden, die der Pfändung vorgehen. Zu diesen Rechten gehören:

  • Eigentum und Pfandrechte;
  • Treuhandgut (Art. 401 OR);
  • Rechte an Forderungen;
  • andere Rechte;
  • beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken. 

Zeit

Das Widerspruchsverfahren findet nach der Pfändung stat.

Reihenfolge der Pfändung

In letzter Linie werden diejenigen Vermögensstücke gepfändet, auf die ein Arrest gelegt oder die der Schuldner als einem Dritten zugehörig bezeichnet oder von einer dritten Person beansprucht werden (Art. 95 Abs. 3 SchKG). Das Betreibungsamt darf jedoch nur diejenigen Vermögenswerte pfänden, welche offensichtlich nicht einem Dritten gehören. Das Betreibungsamt hat jedoch keine Prüfungspflicht, ob mögliche Drittrechte vorliegen, da dazu das Widerspruchsverfahren dient. 

Grundsatz

Der Drittanspruch muss vom Schuldner oder vom Dritten angemeldet werden beim Betreibungsamt, damit das Widerspruchsverfahren eingeleitet werden kann (BGE 97 III 60, E. 2). Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen und muss den Pfändungsgegenstand, das behauptete Recht und den angeblich Berechtigten genau bezeichnen (BGE 109 III 56 E. 4a). 

Frist

Die Anmeldung des Drittanspruchs ist nicht an eine Frist gebunden. Sie kann bereits zum Zeitpunkt der Pfändung erfolgen (Art. 95 Abs. 3 SchKG), aber nur solange, als dass der Erlös aus der Verwertung noch nicht verteilt wurde (Art. 106 Abs. 2 SchKG). Eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung durch den Anmelder schadet ihm jedoch, da er diesfalls seinen Anspruch verwirkt und die Gegenstände frei verwertet werden dürfen (BGE 67 III 65 E. 2).

Sachenrechtliche Ansprüche

Wurde die Verwertung bereits durchgeführt, so kann der frühere Besitzer seine sachenrechtlichen Verfolgungsrechte (Art. 934 ff. ZGB) gegenüber dem Dritterwerber geltend machen, wenn es sich um eine abhanden gekommene oder gestohlene Sache handelt (Art. 106 Abs. 3 SchKG). Da die Verwertung mittels betreibungsrechtlichem Freihandverkauf stattfindet (Art. 130 SchKG), handelt es sich um eine öffentliche Versteigerung (Art. 934 Abs. 2 ZGB). Dies hat zur Folge, dass der frühere Besitzer die verwertete Sache nur gegen Entschädigung zurückverlangen kann (BSK SchKG I, Staehelin, Art. 106 N 27). Die Finanzierung stellt der frühere Besitzer damit sicher, als dass er den noch nicht verteilten Erlös mittels Widerspruchsverfahren herausverlangt (Art. 106 Abs. 2 SchKG). Gegenüber bösgläubigen Erwerbern kann er die Sache selbstverständlich ohne Entschädigung herausverlangen (Art. 936 ZGB).

Klageberechtigung

Zur Widerspruchsklage bei ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners (Art. 107 SchKG) ist sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger berechtigt, falls ein Dritter einen Anspruch geltend macht. 

Voraussetzungen

Bei folgenden Konstellationen ist eine Widerspruchsklage möglich:

  • die bewegliche Sache befindet sich im ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners;
  • die Berechtigung des Schuldners ist wahrscheinlicher als die des Dritten für die Forderung (oder ein anderes Recht); 
  • die Berechtigung des Grundstücks ergibt sich nicht aus dem Grundbuch (Art. 107 Abs. 1 SchKG).

Ablauf

Widerspruchsverfahren

Macht der Dritte einen Anspruch geltend, so setzt das Betreibungsamt dem Schuldner und den Gläubigern eine Frist von 10 Tagen zur Bestreitung (Art. 107 Abs. 2 SchKG). Sind mehrere Gläubiger involviert, so erhalten sie eine separate Bestreitungsfrist durch das Gericht angesetzt und auch das Widerspruchsverfahren läuft für jeden Gläubiger gesondert (BSK SchKG I, Staehelin, Art. 107 N 19). Die Bestreitung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Beweise

Dem Schuldner und Gläubiger steht es offen, vom Betreibungsamt zu verlangen, dass es den Dritten innert Bestreitungsfrist auffordert, seine Beweismittel offenzulegen (Art. 107 Abs. 3 SchKG). Für den Dritten handelt es sich hierbei jedoch lediglich um eine Obliegenheit (BSK SchKG I, Staehelin, Art. 107 N 22).

Keine Bestreitung

Wird der Anspruch gar nicht bestritten, so gilt er für die entsprechende Betreibung als anerkannt (Art. 107 Abs. 4 SchKG). Dies hat jedoch keine materiellrechtlichen Wirkungen (KUKO SchKG, Rohner, Art. 107-108 N 18). 

Widerspruchsklage

Wird der Anspruch jedoch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, in welcher er auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann (sog. Widerspruchsklage). Der Widerspruchsklage kommt keine materiellrechtliche Rechtskraft zu, selbst dann nicht, wenn sowohl der Dritte als auch der Schuldner am Verfahren beteiligt sind (BSK SchKG I, Staehelin, Art. 190 N 4; a.M. Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Amonn/Walther, 2013, § 24 Rz. 51). Falls sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger den Anspruch bestreiten, hat der Dritten gegen beide je eine gesonderte Klage einzureichen (BSK SchKG I, Staehelin, Art. 107 N 24). 

Unterlässt der Dritte diese Klage, so fällt sein Anspruch ausser Betracht  (Art. 107 Abs. 5 SchKG). Dieser Verzicht wirkt jedoch nur zugunsten des bestreitenden Gläubigers, nie jedoch zugunsten der anderen Gläubiger (BSK SchKG I, Staehelin, Art. 107 N 24). 

Klageberechtigung

Zur Widerspruchsklage bei ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners (Art. 108 SchKG) ist sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger berechtigt, falls ein Dritter einen Anspruch geltend macht. 

Voraussetzungen

Bei folgenden Konstellationen ist eine Widerspruchsklage möglich:

  • die bewegliche Sache befindet sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
  • die Berechtigung des Dritten ist wahrscheinlicher als die des Schuldners für die Forderung (oder ein anderes Recht); 
  • die Berechtigung des Grundstücks ergibt sich aus dem Grundbuch (Art. 107 Abs. 1 SchKG).

Ablauf

Widerspruchsklage

Macht der Dritte einen Anspruch geltend, so setzt das Betreibungsamt dem Schuldner und den Gläubigern eine Frist von 20 Tagen zur Widerspruchsklage (Art. 108 Abs. 2 SchKG). Das Widerspruchsverfahren entfällt (BGer 7B_270/2003, E. 2.1). Der Schuldner und der Gläubiger können die Klage unabhängig voneinander ausüben, weshalb sie eine separate Frist zur Klageanhebung erhalten (BSK SchKG I, Staehelin, Art. 108 N 8). Der Widerspruchsklage kommt keine materiellrechtliche Rechtskraft zu, selbst dann nicht, wenn sowohl der Dritte als auch der Schuldner am Verfahren beteiligt sind (BSK SchKG I, Staehelin, Art. 190 N 4; a.M. Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Amonn/Walther, 2013, § 24 Rz. 51).

Beweise

Dem Schuldner und Gläubiger steht es offen, vom Betreibungsamt zu verlangen, dass es den Dritten innert Bestreitungsfrist auffordert, seine Beweismittel offenzulegen (Art. 108 Abs. 4 SchKG). Für den Dritten handelt es sich hierbei jedoch lediglich um eine Obliegenheit (BSK SchKG I, Staehelin, Art. 107 N 22).

Keine Widerspruchsklage

Wird keine Widerspruchsklage eingereicht, so gilt der Anspruch für die entsprechende Betreibung als anerkannt (Art. 108 Abs. 3 SchKG). Dies hat jedoch keine materiellrechtlichen Wirkungen aus Sicht des Schuldners oder des Gläubigers (BGE 86 III 134 E. 2). 

Zuständigkeit

Örtliche Zuständigkeit

Hat der Schuldner den ausschliesslichen Gewahrsam (Art. 107 SchKG), so ist die Klage des Drittansprechers am Gericht des Betreibungsorts einzureichen (Art. 109 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Hat hingegen der Dritte den Gewahrsam (Art. 108 SchKG), so muss die Widerspruchsklage vom Gläubiger oder Schuldner erhoben werden. Dies erfolgt am Gericht des Betreibungsorts, falls der Dritte seinen Wohnsitz im Ausland hat (Art. 109 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) oder an seinem Wohnsitz, falls er in der Schweiz Wohnsitz hat (Art. 108 Abs. 2 SchKG). Bezieht sich die Klage jedoch auf ein Grundstück, so ist die Widerspruchsklage ausschliesslich (BSK SchKG I, Staehelin, Art. 109 N 14) am Ort der gelegenen Sache anzuheben (Art. 109 Abs. 3 SchKG). 

Die Gerichtsstände sind zwingend (Art. 109 SchKG) und können nicht mittels Gerichtsstandsvereinbarung oder Einlassung geändert werden (BSK SchKG I, Staehelin, Art. 109 N 15).

Internationale Verhältnisse

Die Gerichtsstände (Art. 109 SchKG) sind auch im internationalen Verhältnis anwendbar (BGE 107 III 118 E. 2). Es kann nur ein Schweizer Richter zuständig sein, da eine enge Vernüpfung mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorliegt (BGE 107 III 118 E. 2 sowie Art. 22 Ziff. 5 LugÜ). Das anwendbare materielle Recht besitmmt sich nach den allgemeinen Kollisionsregeln (BGer 5C_315/2001, E. 3a).

Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. Das Handelsgericht ist sachlich nicht zuständig, weshalb die geschäftliche Tätigkeit nicht als Anknüpfungskriterium herangezogen werden kann, sondern es ist auf die Rechtsnatur der betreffenden Streitigkeit abzustellen (BGer 5A_2014/ vom 17. Juni 2014, Publikation vorgesehen). 

Verfahren

Die Widerspruchsklage wird im ordentlichen Verfahren oder im vereinfachten Verfahren behandelt. Ein vorgängiges Schlichtungsverfahren entfällt (Art. 198 lit. e Ziff. 3 ZPO). Die Beweislastverteilung ist unabhängig von der Parteirollenverteilung (BGE 116 III 82 E. 2), weshalb stets der Dritte diejenigen Tatsachen darzulegen hat, welche seinen Anspruch begründen (BGE 117 II 124 E. 2).

Sistierung der Betreibung

Ab der Rechtshängigkeit der Widerspruchsklage bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils (BSK SchKG I, Staehelin, Art. 109 N 19) wird die Betreibung in Bezug auf den Pfandgegenstand, welcher bestritten ist, eingestellt (Art. 109 Abs. 5 SchKG). Somit stehen die Fristen für das Verwertungsbegehren still (KUKO SchKG, Rohner, Art. 109 SchKG N 1). Betreibungshandlungen und Fristen aus einem früheren Stadium als die Pfändung werden jedoch nicht gehemmt (bspw. Arrestprosequierung, siehe BGE 108 III 36 E. 2). Das Vollstreckungsverfahren für die übrigen Pfandgegenstände läuft hingegen weiter (BGE 96 III 111 E. 3). 

Rechtskraft

Die Widerspruchsklage ist eine Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht. Ihr kommt daher keine materiellrechtliche Rechtskraft zu, selbst dann nicht, wenn sowohl der Dritte als auch der Schuldner am Verfahren beteiligt sind (BSK SchKG I, Staehelin, Art. 190 N 4; a.M. Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Amonn/Walther, 2013, § 24 Rz. 51). Sie wirkt nur auf das laufende Verfahren.

Streitgenossenschaft

Klagen entweder mehrere Gläubiger, Gläubiger und Schuldner oder mehrere Drittansprecher, so liegt keine notwendige Streitgenossenschaft vor. Mehrere Gläubiger sowie Gläubiger und Schuldner können Drittansprachen gleichzeitig und unabhängig voneinander bestreiten. Liegen mehrere Drittansprecher vor, so muss gegen jeden einzeln und gleichzeitig geklagt werden (BGE 110 III 60 E. 2b).

Rechtsmittel

Die Widerspruchsklage behandelt eine vermögensrechtliche Streitigkeit (BGer 5A_728/2009 E. 1.1), weshalb gegen Entscheide letztinstanzlicher kantonaler Gerichte die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht offensteht (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), sofern der Streitwert (Art. 74 Abs. 1 BGG) erreicht, oder eine Ausnahme (Art. 74 Abs. 2 BGG) vorliegt. Ansonsten besteht die Möglichkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG).

Das Widerspruchsverfahren kommt nicht im Konkursverfahren zur Anwendung, bei welchem die Aussonderungsklage und Admassierungsklage diese Funktion übernehmen (Art. 242 SchKG)

In der laufenden Betreibung gegen den Schuldner Simon hat der Betreibungsbeamte zahlreiche Gegenstände gepfändet, darunter eine antike Lampe. Als Ursula, die Schwester von Simon, davon erfährt, ist sie entsetzt, denn die Lampe gehört eigentlich ihr. Sie hat Simon die Lampe bloss ausgeliehen, da sie gut in seine Wohnung passte und Ursula keinen Platz bei sich hatte. Da sich die Lampe im Gewahrsam von Simon (Schuldner) befindet, macht Ursula ihren Anspruch beim Betreibungsamt geltend. Das Betreibungsamt setzt daraufhin Simon eine 10-tägige Frist zur Bestreitung. Da Simon den Anspruch von Ursula bestritten hat, hat Ursula innert 20 Tagen die Widerspruchsklage am Gericht des Betreibungsort anzuheben.

Mit dem Widerspruchsverfahren sollen Rechte abgeklärt werden, die der Pfändung vorgehen. Der Drittanspruch muss als Erstes vom Schuldner oder vom Dritten beim Betreibungsamt angemeldet werden. Der nachfolgende Ablauf hängt davon ab, ob sich der strittige Gegenstand im Gewahrsam des Schuldners oder des Dritten befindet, da beim ersten Fall immer ein Widerspruchsverfahren vorausgeht. Die Widerspruchsklage ist eine Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht. Ihr kommt daher keine materiellrechtliche Rechtskraft zu, selbst dann nicht, wenn sowohl der Dritte als auch der Schuldner am Verfahren beteiligt sind.

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

- Keine Legal-News mehr verpassen

- Nützliche Alltags-Tipps rund ums Recht

- Hintergründe für Private, Unternehmen und Juristen

lexwiki.ch und unsere Autoren können keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf unseren Seiten angezeigten Informationen übernehmen. Die Artikel stellen die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltende Rechtslage dar. Leider können wir nicht garantieren, dass jeder Artikel aktuell ist. Die Artikel auf unserer Plattform ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt. lexwiki.ch bietet einen ersten Überblick für Personen mit einer juristischen Frage und dient als Informationsplattform für den an Rechtsfragen interessierten Mitbürger. Um bei juristischen Fragen die richtigen Schlüsse ziehen zu können, ist neben umfangreichem Knowhow im entsprechenden juristischen Bereich die Kenntnis des konkreten Sachverhaltes unabdingbar. Wir möchten Sie daher bitten, basierend auf den auf unserer Plattform zur Verfügung gestellten Inhalten keine voreiligen Schlüsse zu ziehen und möglichst frühzeitig professionelle Rechtsberatung beizuziehen. Das spart i.d.R. Kosten und verhindert, dass irreversibler Schaden angerichtet wird.

Die Plattform lexwiki.ch bietet insbesondere in der Form von News-Artikeln Autoren die Möglichkeit, ihre Meinungen und Analysen zu spezifischen Fällen und Themen zu veröffentlichen. Die Plattform lexwiki.ch ist unabhängig und ist keinem politischen Spektrum zuzuordnen. Die hier vertretenen und als solche gekennzeichneten Meinungen von Autoren sind ausschliesslich als eben solche zu verstehen. Wir bieten falls gewünscht gerne Hand zu Gegendarstellungen. Bitte kontaktieren Sie uns über die auf allen Seiten zur Verfügung stehende Kommentarfunktion. Die Kommentare werden nicht direkt veröffentlicht.

[wdfb_like_button]

Unser Autor

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.