Paar freut sich über Eigenheim

Ein Grossteil der berufstätigen Personen ist obligatorisch bei einer Pensionskasse versichert und bezahlt – zusammen mit dem Arbeitgeber – monatlich Beiträge an die Pensionskasse. Das durch diese Beiträge „gesparte“ Guthaben dient in erster Linie der Altersvorsorge und ist deshalb gebunden, d.h. man kann nicht frei darüber verfügen. Aufgrund der Wohneigentumsförderung ist für den Kauf von Wohneigentum aber ein Vorbezug dieser Gelder möglich. 

Eine gängige Alternative ist die Verpfändung des Altersguthabens. Findet ein Vorbezug statt, so resultiert daraus eine Vorsorgelücke, die aber wieder geschlossen werden kann. Ansonsten kann es zu einer Kürzung im Todesfall kommen, die aber mit einer Versicherung gedeckt werden kann.

Zeitpunkt

Grundsätzlich erhält die berufstätige Person bei Eintritt ins AHV-Alter (Männer 65, Frauen 64) eine Altersrente.

Höhe der Altersrente

Diese bemisst sich in der Regel nach dem dannzumal vorhandenen Altersguthaben und dem massgebenden Umwandlungssatz.

Berechnung

Altersguthaben x Umwandlungssatz = Jahresaltersrente.

Möglichkeiten

Ein Vorbezug von Pensionskassenguthaben ist für

  • den Erwerb von selbstbewohnten Wohneigentum,
  • für die Amortisation von bestehenden Hypotheken,
  • für den Erwerb von Genossenschaftsanteilscheinen sowie
  • für die Renovation von selbst bewohntem Eigentum möglich.

Praxishinweis

Je nach Konstellation bzw. Lebenssituation sind dabei besondere Vorkehren zu treffen (z.B. Erwerb der Liegenschaft im Miteigentum bei einem Konkubinat).

Voraussetzungen

Grundsätzlich kann jeder, der bei einer Pensionskasse versichert ist, einen solchen Vorbezug zur Wohneigentumsförderung tätigen. 

Einschränkungen

Ab dem 50. Altersjahr bestehen gewisse Beschränkungen. Weniger als drei Jahre vor dem Bezug von Altersleistungen ist ein Vorbezug zur Wohneigentumsförderung meist nicht mehr möglich. Wichtig ist, dass ein Bezug nur für die eigene Nutzung zulässig ist.

Umfang

Das Altersguthaben kann ganz oder auch nur teilweise bezogen werden, der Mindestsumme für einen Vorbezug beträgt CHF 20‘000.

Zeitpunkt

Ein Vorbezug kann alle 5 Jahre erfolgen. 

Anstelle des Vorbezugs zur Wohneigentumsförderung kann das Altersguthaben bei der Pensionskasse auch nur verpfändet werden. Dies hat Vor- und Nachteile. So fallen bei einer Verpfändung keine Steuern an, dafür ist die Hypothek höher, was zu höheren Schuldzinsen führt.

Reduktion der Altersrente

Da das Altersguthaben für die Berechnung der Altersrente in den meisten Pensionskassen die Grundlage bildet, reduziert sich die Altersrente bei einem Vorbezug.

Reduktion weiterer Leistungen

Möglicherweise reduzieren sich durch den Vorbezug auch die anderen Leistungen der Pensionskasse (Invalidenrente, Hinterlassenenleistungen, Todesfallkapital).

Schliessung der Vorsorgelücke

Der Vorbezug kann der Pensionskasse wieder zurückbezahlt werden, wodurch sich auch die Leistungen wieder erhöhen.

Je nach Regelung bei der Pensionskasse reduzieren sich die Hinterlassenenleistungen beim Tod des Versicherten. Diese Lücke kann durch eine Versicherung geschlossen werden.

Ausgangslage

Auswirkung des Vorbezugs auf die Altersrente bei einem Umwandlungssatz von 6,4%:

Altersguthaben ohne Vorbezug

CHF 250’000 = Altersrente CHF 16’000 / Jahr

Altersguthaben nach Vorbezug (von CHF 80‘000.-)

CHF 170‘000 = Altersrente CHF 10’880 / Jahr

Differenz Altersrente

CHF 5’120 pro Jahr bzw. rund CHF 430 pro Monat 

Für den Erwerb von selbstbewohnten Wohneigentum kann das Altersguthaben bei der Pensionskasse vorbezogen werden. Dabei müssen immer sämtliche Konsequenzen (wie zum Beispiel Steuern, Vorsorgelücke) mitberücksichtig werden.

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