Desillusionierter Mann
Der Zahlungsbefehl enthält:
- die Angaben des Betreibungsbegehrens;
- die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger
- für die Forderung samt Betreibungskosten zu entschädigen oder,
- falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
- die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag zu erheben hat;
- die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nimmt. (Art. 69 SchKG)
Doppelte Ausfertigung
Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Sind die beiden Urkunden nicht gleich, so ist der Zahlungsbefehl, welcher dem Schuldner zugestellt wurde, ausschlaggebend und somit massgebend.
Betreibung mehrerer Schuldner
Werden mehrere Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem der Mitschuldner ein eigener Zahlungsbefehl zugestellt. (Art. 70 SchKG)
Zeitpunkt
Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrens zugestellt. (Art. 71 Abs. 1 SchKG)
Mehrere Betreibungsbegehren
Wenn gegen den gleichen Schuldner mehrere Betreibungsbegehren vorliegen, so werden diese Zahlungsbefehle gleichzeitig zugestellt. (Art. 71 Abs. 2 SchKG)
Priorität
Da der frühere Betreiber bevorzugt wird, darf ein später eingegangenes Betreibungsbegehren nicht vor einem früher eingegangenen Betreibungsbegehren einen Zahlungsbefehl auslösen. (Art. 71 Abs. 3 SchKG)
Der Betriebene hat 10 Tage Zeit (sog. Bestreitungsfrist), um Rechtsvorschlag zu erheben. Ist entweder diese Bestreitungsfrist abgelaufen, oder wurde der Rechtsvorschlag erhoben, so wird der Zahlungsbefehls auch dem Gläubiger zugestellt (Art. 76 Abs. 2 SchKG). Auf dem Exemplar für den Gläubiger wird vermerkt, ob Rechtsvorschlag erhoben wurde, oder nicht und falls er erhoben wurde, wie dieser lautet (Art. 76 Abs. 1 SchKG).
Zustellungsform
Die Zustellung des Zahlungsbefehls wird durch
- den Betreibungsbeamten,
- einen Angestellten des Betreibungsamtes, oder
- durch die Post vollzogen. (Art. 72 Abs. 1 SchKG)
Bescheinigung
Bei der Abgabe des Zahlungsbefehls hat der jeweilige Überbringer (i.d.R. der Pöstler) auf beiden Exemplaren zu bescheinigen, an welchem Tag und an welche Person die Zustellung erfolgt ist. (Art. 72 Abs. 2 SchKG)
Grundsatz
Der Schuldner darf den Gläubiger innerhalb der Bestreitungsfrist (10 Tage) aufforden, die Beweismittel die der Forderung zugrunde liegen, beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Der Schuldner kann sich damit ein Bild davon machen, ob die Forderung begründet ist. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet, den Gläubiger aufzufordern. (Art. 73 Abs. 1 SchKG)
Nicht-Befolgung
Legt der Gläubiger die Beweismittel trotz Aufforderung nicht auf, so hat dies keinen Einfluss auf den Ablauf der Bestreitungsfrist. In einem nachfolgenden Rechtsstreit wird diese fehlende Kooperation jedoch vom Richter berücksichtigt. Dies hat insb. einen Einfluss darauf, wie die Prozesskosten zu verteilen sind, da der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können. (Art. 73 Abs. 2 SchKG)
Zahlung
Der Schuldner hat 20 Tage Zeit, um die Forderung zu bezahlen. Tut er dies nicht und erhebt er auch keinen Rechtsvorschlag, so kann der Gläubiger die Betreibung mit dem Fortsetzungsbegehren die Betreibung fortsetzen.
Rechtsvorschlag
Ist der Schuldner mit der Schuld oder mit einem Teil der Schuld nicht einverstanden, so kann er innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben. Diesen hat der Gläubiger mit dem Rechtsöffnungsbegehren zu beseitigen, um die Betreibung fortzusetzen.
Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl in doppelter Ausführung. Der Zahlungsbefehl beinhaltet u.a. die Aufforderung, innert 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben, oder innert 20 Tagen die Schuld zu begleichen. Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner zugestellt und nach Ablauf der Bestreitungsfrist von 10 Tagen oder nach Erheben des Rechtsvorschlags ebenfalls dem Gläubiger. Der Zahlungsbefehl wird in der Regel vom Postbeamten zugestellt. Der Schuldner darf den Gläubiger auffordern, die Beweismittel offenzulegen. Nach Erhalt des Zahlungsbefehls hat der Gläubiger zwei Varianten, die als nächste Schritte in Frage kommen: Bezahlung oder Rechtsvorschlag.
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Nach Erhalt des Zahlungsbefehls hat der Gläubiger zwei Varianten, die als nächste Schritte in Frage kommen: Bezahlung oder Rechtsvorschlag
Sollte es hier nicht heissen …. hat der Schuldner zwei Varianten…..?