Faustpfand

Ein Faustpfand ist ein Pfand an einem Fahrnis, für welches zwingend der Besitz an der Pfandsache übertragen werden muss. Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.

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Fund und Finderlohn – wer es findet, darf es behalten?

Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen. Wenn der Finder den Eigentümer nicht kennt, muss er entweder die Polizei über den Fund informieren, oder selber den Fund bekannt machen. Wird eine verlorene Sache in einer Anstalt zum öffentlichen Gebrauch oder öffentlichen Verkehr gefunden, so ist sie der mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern. Gibt der Finder die Sache zurück, so hat der Finder Anspruch darauf, dass der Eigentümer ihm alle Ausgaben ersetzt, sowie auf einen angemessenen Finderlohn, ausser der Fund fand in einer Anstalt zum öffentlichen Gebrauch oder öffentlichen Verkehr statt.

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Ersitzung

Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in seinem Besitz, so wird er durch Ersitzung Eigentümer.

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Erbvertrag

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser mit einzelnen Erben einen Erbvertrag abschliessen.

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Persönlichkeit

Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode. Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, dann kann sie für verschollen erklärt werden.

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Heimat und Wohnsitz

Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht. Der Wohnsitz befindet sich am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

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Die gesetzlichen Erben

Das gesetzliche Erbrecht folgt der Verwandtschaft mit dem Verstorbenen, wobei das Erbrecht durch gesetzliche Pflichtteile beschränkt werden kann.

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