Da das Zugehör mit der Hauptsache verknüpft ist, vermutet das Gesetz, das es dessen rechtliches Schicksal teilt, obwohl Zugehör auch ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann (bspw. verpfändbar)
Weiterlesen →Kategorie: Sachenrecht
Das Sachenrecht ist der vierte Teil des ZGB und behandelt insbesondere das Grund- und Fahrniseigentum, Dienstbarkeiten, Pfandrechte, den Besitz und das Grundbuch.
Nachbarrecht
Jedermann ist im Nachbarrecht verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums (bspw. Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück), sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten
Weiterlesen →Faustpfand
Ein Faustpfand ist ein Pfand an einem Fahrnis, für welches zwingend der Besitz an der Pfandsache übertragen werden muss. Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.
Weiterlesen →Fund und Finderlohn – wer es findet, darf es behalten?
Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen. Wenn der Finder den Eigentümer nicht kennt, muss er entweder die Polizei über den Fund informieren, oder selber den Fund bekannt machen. Wird eine verlorene Sache in einer Anstalt zum öffentlichen Gebrauch oder öffentlichen Verkehr gefunden, so ist sie der mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern. Gibt der Finder die Sache zurück, so hat der Finder Anspruch darauf, dass der Eigentümer ihm alle Ausgaben ersetzt, sowie auf einen angemessenen Finderlohn, ausser der Fund fand in einer Anstalt zum öffentlichen Gebrauch oder öffentlichen Verkehr statt.
Weiterlesen →Ersitzung
Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in seinem Besitz, so wird er durch Ersitzung Eigentümer.
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