Erfolgreiche Vertragsverhandlung

Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes. 

Ein Arbeitsvertrag kommt beim Konsens beider Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte zustande:

Die Parteien können grundsätzlich über den Inhalt des Arbeitsvertrages frei bestimmen, sind jedoch an die Rechtsordnung gebunden, ansonsten liegt ein Mangel vor.

Gesetzlich gesehen, muss ein Arbeitsvertrag nicht schriftlich geschlossen werden. Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich über gewisse Punkte informieren, weshalb de facto die Schriftlichkeit vorgeschrieben ist.

Folgende Punkte sind zwingender Bestandteil jedes Arbeitsvertrages:

  • die Namen der Vertragsparteien;
  • das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
  • die Funktion des Arbeitnehmers;
  • den Lohn und allfällige Lohnzuschläge;
  • die wöchentliche Arbeitszeit.

Folgende Punkte können Bestandteil eines Arbeitsvertrages sein:

Ein befristeter und unbefristeter Arbeitsvertrag kennen unterschiedliche Arten und Fristen der Kündigung

Missbräuchliche Kündigung

Eine missbräuchliche Kündigung ist unzulässig.

Kündigung zur Unzeit

Eine Kündigung zur Unzeit ist ausgeschlossen.

Fristlose Kündigung

Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. Er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

Tod des Arbeitnehmers

Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

Tod des Arbeitgebers

Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über; die Vorschriften betreffend den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsnachfolge sind sinngemäss anwendbar. Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod. Der Arbeitnehmer kann angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht.

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