Schwangere Frau
Wird einer Schwangeren während der ganzen Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft (Mutterschaftsurlaub dauert hingegen 14 Wochen) gekündigt, so gilt dies als eine Kündigung zur Unzeit (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR). Wird die Kündigung während der Sperrfrist ausgesprochen, so ist diese Kündigung nichtig, weshalb der Arbeitsvertrag weiterbesteht (Art. 335c Abs. 2 OR). Eine der wichtigsten Tipps zum Arbeitsrecht lautet daher, dass Sie in einem solchen Fall Ihren Vorgesetzten über die rechtliche Situation aufklären und sofort einen Anwalt zu Rate ziehen. Weitergehende Informationen finden Sie im Artikel zur Kündigung zur Unzeit.
Nach der Geburt des Kindes haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub (Art. 329f OR). Der Mutterschaftsurlaub dauert mindestens 14 Wochen (oder 98 Tage) und muss am Stück genommen werden. Die Mutterschaftsentschädigung wird in Form eines Taggeldes bezahlt (Art. 16e Abs. 1 EOG), welches 80% des durchschnittlichen Einkommens beträgt, welches vor der Geburt erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 EOG). Als massgebendes Einkommen gilt das Einkommen, von dem die AHV-Beiträge erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG), wobei die Mutterschaftsentschädigung maximal 196 Franken pro Tag beträgt (Art. 16f EOG).
Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass ein Angestellter nicht in der Lage ist, seine übliche Berufstätigkeit wahrzunehmen. Dies kann bspw. in einer Schwangerschaft begründet sein. Zu welchem Zeitpunkt eine schwangere Frau dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilt, ist eigentlich ihr selbst überlassen. Dies jedoch nur, solange sie voll arbeitsfähig ist. Wenn die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wird, so sollte die Angestellte den Arbeitgeber informieren. Ebenso sollte dies da getan werden, wo die Arbeit das Kind schädigen könnte. Beispielsweise wenn mit heiklen Chemikalien gearbeitet wird. Das Informieren des Arbeitgebers macht Sinn, da dieser nur so auch auf die Gesundheit der Angestellten eingehen kann.
Schwangere Frauen ab dem vierten Schwangerschaftsmonat haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Kurzpause von 10 Minuten alle 2 Stunden, wenn sie hauptsächlich stehend zu verrichtende Arbeit erledigen. Diese Kurzpausen kommen zum regulären Pausenanspruch dazu. (Art. 61 Abs. 1 ArGV 1)
Desweitern dürfen schwangere Frauen ab dem 6. Schwangerschaftsmonat nur noch 4 Stunden am Tag eine stehende Arbeitstätigkeit übernehmen. (Art. 61 Abs. 2 ArGV 1)
Gefällt Ihnen dieser Artikel?
- Keine Legal-News mehr verpassen
- Nützliche Alltags-Tipps rund ums Recht
- Hintergründe für Private, Unternehmen und Juristen
lexwiki.ch und unsere Autoren können keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf unseren Seiten angezeigten Informationen übernehmen. Die Artikel stellen die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltende Rechtslage dar. Leider können wir nicht garantieren, dass jeder Artikel aktuell ist. Die Artikel auf unserer Plattform ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt. lexwiki.ch bietet einen ersten Überblick für Personen mit einer juristischen Frage und dient als Informationsplattform für den an Rechtsfragen interessierten Mitbürger. Um bei juristischen Fragen die richtigen Schlüsse ziehen zu können, ist neben umfangreichem Knowhow im entsprechenden juristischen Bereich die Kenntnis des konkreten Sachverhaltes unabdingbar. Wir möchten Sie daher bitten, basierend auf den auf unserer Plattform zur Verfügung gestellten Inhalten keine voreiligen Schlüsse zu ziehen und möglichst frühzeitig professionelle Rechtsberatung beizuziehen. Das spart i.d.R. Kosten und verhindert, dass irreversibler Schaden angerichtet wird.
Die Plattform lexwiki.ch bietet insbesondere in der Form von News-Artikeln Autoren die Möglichkeit, ihre Meinungen und Analysen zu spezifischen Fällen und Themen zu veröffentlichen. Die Plattform lexwiki.ch ist unabhängig und ist keinem politischen Spektrum zuzuordnen. Die hier vertretenen und als solche gekennzeichneten Meinungen von Autoren sind ausschliesslich als eben solche zu verstehen. Wir bieten falls gewünscht gerne Hand zu Gegendarstellungen. Bitte kontaktieren Sie uns über die auf allen Seiten zur Verfügung stehende Kommentarfunktion. Die Kommentare werden nicht direkt veröffentlicht.