Erbplanung
Steuerpflichtige Personen
Die Erbschaftssteuer wird von denjenigen Personen entrichtet, die den Nachlass ganz oder teilweise übernommen haben (Erben).
Ort der Steuererhebung
Die Steuerpflicht besteht in dem Kanton, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte oder in dem Grundstücke oder Rechte an diesen übergehen. Die Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer betrifft dabei alle Erben, unabhängig vom eigenen Wohnsitz.
Grundsatz
Der steuerliche Anspruch auf die Erbschaftssteuer entsteht im Zeitpunkt des unentgeltlichen Vermögenserwerbs, d.h. am Todestag des Erblassers.
Bedingung oder Auflage
Bei Vermögensanfällen unter Bedingungen oder Auflagen entsteht der steuerliche Anspruch erst im Zeitpunkt der Erfüllung der Bedingungen oder Auflagen.
Nacherbeneinsetzung
Bei der Nacherbeneinsetzung wird zudem auf die Beendigung der Vorerbenschaft abgestellt.
Grundsatz
Das übertragene Vermögen wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs bemessen.
Wertpapiere
Werden Wertpapiere übertragen, so gelten die Kurswerte, oder alternativ die Schätzwerte bei fehlenden Kurswerten.
Schulden
Der Erbberechtigte darf vom erworbenen Vermögenswert die Erbschaftsschulden und Erbgangsschulden abziehen.
Steuerfreibeträge
Viele Kantone kennen zudem Steuerfreibeträge, die abhängig vom Verwandschaftsgrad sind. Die Steuerfreibeträge vermindern das zu versteuernde Erbe. Zudem sind Erbschaften an Ehegatten und direkte Nachkommen oftmals steuerbefreit oder werden zumindest niedriger besteuert.
Höhe der Steuer
Die Erbschaftssteuer berechnet sich nach dem Verwandschaftsgrad und der Höhe des Vermögensanfalls. Die Erbschaftssteuer ist progressiv ausgestaltet.
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