Vorkaufsfall
Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (sog. Vorkaufsfall).
Nicht als Vorkaufsfall gelten beispielsweise die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. (Art. 216c OR)
Wirkungen des Vorkaufsfalls, Bedingungen
Der Verkäufer muss den Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen.
Wird der Kaufvertrag aufgehoben, nachdem das Vorkaufsrecht ausgeübt worden ist oder wird eine erforderliche Bewilligung aus Gründen, die in der Person des Käufers liegen, verweigert, so bleibt dies gegenüber dem Vorkaufsberechtigten ohne Wirkung.
Sieht der Vorkaufsvertrag nichts anderes vor, so kann der Vorkaufsberechtigte das Grundstück zu den Bedingungen erwerben, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat. (Art. 216d OR)
Ausübung, Verwirkung
Will der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausüben, so muss er es innert dreier Monate gegenüber dem Verkäufer oder, wenn es im Grundbuch vorgemerkt ist, gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Die Frist beginnt mit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags. (Art. 216e OR)
Bedingter Kauf
Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch erst, wenn die Bedingung erfüllt ist. (Art. 217 OR)
Eigentumsvorbehalt
Die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen. (Art. 217 OR)
Grundsatz
Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderer Vereinbarung (die Grösse des Grundstücks kann beispielsweise mit ca. angegeben werden und eine Gewährleistung ausgeschlossen werden) dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht die Masse/Grösse besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist. (Art. 219 OR)
Fehler im Grundbuch
Besitzt ein Grundstück nicht das im Grundbuch auf Grund amtlicher Vermessung angegebene Mass, so hat der Verkäufer dem Käufer nur dann Ersatz zu leisten, wenn er die Gewährleistung dafür ausdrücklich übernommen hat. (Art. 219 OR)
Verjährung
Die Pflicht zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Erwerb des Eigentums an gerechnet. (Art. 219 OR)
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