Zweck der PVÜ

Die Länder, auf die das Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

Schutz des gewerblichen Eigentums

Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand:

  • die Erfindungspatente,
  • die Gebrauchsmuster,
  • die gewerblichen Muster oder Modelle,
  • die Fabrik- oder Handelsmarken,
  • die Dienstleistungsmarken,
  • den Handelsnamen und
  • die Herkunftsangaben oder
  • Ursprungsbezeichnungen sowie
  • die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs.

Umfang der PVÜ

Das gewerbliche Eigentum wird in der weitesten Bedeutung verstanden und bezieht sich nicht allein auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinn des Wortes, sondern ebenso auf das Gebiet

  • der Landwirtschaft und
  • der Gewinnung der Bodenschätze und
  • auf alle Fabrikate oder
  • Naturerzeugnisse (bspw. Wein, Getreide, Tabakblätter, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwässer, Bier, Blumen, Mehl).

Grundsatz

Die Angehörigen eines jeden der Verbandsländer geniessen in allen übrigen Ländern des Verbandes in Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den eigenen Staatsangehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, und zwar unbeschadet der durch diese Übereinkunft besonders vorgesehenen Rechte.

Demgemäss haben sie den gleichen Schutz wie diese und die gleichen Rechtsbehelfe gegen jeden Eingriff in ihre Rechte, vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.

Wohnsitz oder Niederlassung

Jedoch darf der Genuss irgendeines Rechts des gewerblichen Eigentums für die Verbandsangehörigen keinesfalls von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem Land haben, in dem der Schutz beansprucht wird.

Nationale Vorschriften

Ausdrücklich bleiben vorbehalten die Rechtsvorschriften jedes der Verbandsländer über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Wahl des Wohnsitzes oder die Bestellung eines Vertreters, die etwa nach den Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich sind.

Den Angehörigen der Verbandsländer sind die Angehörigen der dem Verband nicht angehörenden Länder gleichgestellt, die im Hoheitsgebiet eines Verbandslandes ihren Wohnsitz oder tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.

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