Kreative Menschen schaffen in ihrem Arbeitsalltag stetig kleinere und grössere Verbesserungen. Diese Arbeitnehmererfindungen stehen je nach Konstellation dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer zu, wobei letzterer unter Umständen ein Entschädigungsanspruch hat. Es wird zwischen Diensterfindungen, Gelegenheitserfindungen und freien Erfindungen unterschieden.
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Auftrag
Beim Auftrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zum sorgfältigen Tätigwerden und nicht zum Erfolg der Tätigkeit. Eine Entschädigung kann vereinbart werden.
Weiterlesen →Werkvertrag
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.
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