Dieser Artikel ist eine Einführung ins Schweizer Arbeitsrecht, welches primär im OR geregelt ist. Der Einführungs-Artikel beginnt bei der Einstellung des Arbeitnehmers und geht weiter bei der Ausgestaltung des Arbeitsvertrags. Anschliessend wird auf die Pflichten des Arbeitgebers und die Pflichten des Arbeitnehmers eingegangen. Zum Schluss kommt die Beendigung des Arbeitsvertrags sowie die Spezialthemen des Streiks und der Haftung sowie Arbeitnehmererfindungen.

Bewerbungsgespräch

Die Einstellung eines neuen Arbeitnehmers beginnt oftmals mit einem Bewerbungsgespräch. Der zukünftige Arbeitnehmer muss jedoch nicht alle Fragen beantworten und darf unter Umständen sogar lügen.

Probezeit

Nach einem erfolgreichen Bewerbungsgespräch folgt meistens eine Probezeit beim neuen Arbeitgeber.

Spezialfälle und Abgrenzungen

Der reguläre Arbeitsvertrag ist jedoch abzugrenzen von anderen Verträgen. Zudem gibt es Spezialfälle im Schweizer Arbeitsrecht, wie bspw. das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis oder den Lehrvertrag.

Definition

Mit einem Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes.

Inhalt des Arbeitsvertrags

Im Arbeitsvertrag wird zwischen zwingendem Inhalt und zusätzlichen Inhalt unterschieden.

Oft stellen die folgenden Punkte Brennpunkte dar, weshalb sie einzeln erwähnt werden:

Der Arbeitgeber hat folgende Pflichten:

  • Lohnzahlung
  • zur Verfügung stellen von Arbeitsgeräten und Material
  • Entschädigung für Auslagen
  • Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers
  • Gewährung von Freizeit, Ferien, Jugendurlaub und Mutterschaftsurlaub
  • Übrige Pflichten

Der Arbeitnehmer hat folgende Pflichten:

  • Persönliche Arbeitspflicht
  • Sorgfalts- und Treuepflicht
  • Rechenschafts- und Herausgabepflicht
  • Überstundenarbeit
  • Befolgung von Anordnungen und Weisungen
  • Haftung des Arbeitnehmers

Grundsatz

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hat unabhängig von ihrem Grund gewisse Folgen, unter Umständen ein Konkurrenzverbot.

Kündigung

Diese Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann dabei mit oder ohne Kündigung erfolgen. Unter gewissen Umständen ist es für den Arbeitnehmer zulässig, fristlos zu kündigen. Dieses Recht zur fristlosen Kündigung kann auch der Arbeitgeber haben. Im schlimmsten Fall kommt eine Kündigung zur Unzeit oder die Kündigung ist missbräuchlich.

Spezialfall

Als Speziall einer Kündigung gilt die Änderungskündigung.

Im Zusammenhang mit Umstrukturierungen oder wirtschaftlichen Problemen eines Unternehmens kann es bei Unstimmigkeiten zum Arbeitskampf, wie bspw. einem Streik kommen. Führen alle Massnahmen zu keinem Erfolg, so kann dies zu Massentlassungen inkl. Sozialplan führen.

Erfindungen des Arbeitnehmers gehören je nach Konstellation dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer.

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